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DBA Kenia / Art. 11 Zinsen

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(1) Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können in dem anderen Staat besteuert werden.

 

(2) Diese Zinsen können jedoch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber 15 vom Hundert des Bruttobetrags der Zinsen nicht übersteigen.

 

(3) 1Ungeachtet des Absatzes 2 gilt folgendes:

 

a)

Zinsen, die aus der Bundesrepublik Deutschland stammen und an die kenianische Regierung oder die Zentralbank von Kenia gezahlt werden, sind von der deutschen Steuer befreit;

 

b)

Zinsen, die aus Kenia stammen und an die deutsche Regierung oder die Deutsche Bundesbank gezahlt werden, sind von der kenianischen Steuer befreit.

2Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können in gegenseitigem Einvernehmen alle sonstigen staatlichen Einrichtungen bestimmen, auf die dieser Absatz Anwendung findet.

 

(4) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "Zinsen" bedeutet Einkünfte aus öffentlichen Anleihen, aus Schuldverschreibungen, auch wenn sie durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit einer Gewinnbeteiligung ausgestattet sind, und aus anderen Forderungen jeder Art sowie alle anderen Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Vertragsstaats, aus dem sie stammen, den Einkünften aus Darlehen gleichgestellt sind.

 

(5) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Empfänger der Zinsen in dem anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine Betriebstätte hat und die Forderung, für welche die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehört; in diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.

 

(6) 1Zinsen gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner dieser Vertragsstaat selbst, eine seiner...

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