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DBA Jugoslawien / Art. 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen

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(1) Im Sinne dieses Abkommens

 

a)

bedeuten die Ausdrücke "ein Vertragsstaat" und "der andere Vertragsstaat", je nach dem Zusammenhang, die Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien oder die Bundesrepublik Deutschland und, im geographischen Sinn verwendet, das Hoheitsgebiet des betreffenden Vertragsstaats sowie die an das Küstenmeer dieses Vertragsstaats grenzenden Gebiete des Meeres, des Meeresbodens und des Meeresuntergrunds, soweit dieser Vertragsstaat dort in Übereinstimmung mit seinem innerstaatlichen Recht und mit dem Völkerrecht souveräne Rechte und Hoheitsbefugnisse besitzt;

 

b)

bedeutet der Ausdruck "Jugoslawien" die Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien;

 

c)

bedeutet der Ausdruck "Person"

i) im Fall Jugoslawiens natürliche Personen und juristische Personen einschließlich Gesellschaften;
ii) im Fall der Bundesrepublik Deutschland natürliche Personen und Gesellschaften;
 

d)

bedeutet der Ausdruck "Gesellschaft"

i) im Fall Jugoslawiens Organisationen der Vereinten Arbeit und andere der Steuer unterliegende juristische Personen;
ii) im Fall der Bundesrepublik Deutschland juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;
 

e)

bedeuten die Ausdrücke "Unternehmen eines Vertragsstaats" und "Unternehmen des anderen Vertragsstaats", je nach dem Zusammenhang, im Fall der Bundesrepublik Deutschland ein Unternehmen, das von einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person betrieben wird, und im Fall Jugoslawiens eine Organisation der Vereinten Arbeit, eine Organisation oder Gemeinschaft mit Selbstverwaltung, Werktätige, die individuell und selbständig Tätigkeiten ausüben, und ein Unternehmen, das nach jugoslawischem Recht errichtet worden ist und von einer in Jugoslawien ansässigen Person betrieben wird;

 

f)

bedeutet der Ausdruck "internationaler Verkehr" jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen mit tatsächlicher Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschließlich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;

 

g)

bedeutet der Ausdruck "zuständige Behörde"

i) in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland das Bundesministerium der Finanzen;
ii) in bezug auf Jugoslawien das Bundessekretariat der Finanzen oder dessen bevollmächtigter Vertreter.
 

(2) Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt.

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