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DBA Japan [ab 28.10.2016] / Art. 21 Anspruch auf Vergünstigungen

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(1) Sofern dieser Artikel nichts anderes vorsieht, hat eine in einem Vertragsstaat ansässige Person, die Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat bezieht, in einem Steuerjahr nur dann Anspruch auf alle Vergünstigungen nach diesem Abkommen, wenn sie eine berechtigte Person im Sinne des Absatzes 2 ist und alle in den einschlägigen Bestimmungen des Abkommens genannten sonstigen Voraussetzungen für die Erlangung dieser Vergünstigungen erfüllt.

 

(2) Eine in einem Vertragsstaat ansässige Person ist in einem Steuerjahr nur dann eine berechtigte Person, wenn sie entweder

 

a)

eine natürliche Person ist,

 

b)

ein berechtigter staatlicher Rechtsträger ist,

 

c)

eine Gesellschaft ist, sofern ihre Hauptaktiengattung an einer oder mehreren anerkannten Börsen notiert oder eingetragen ist und dort regelmäßig gehandelt wird,

 

d)

ein Altersvorsorgefonds oder eine Altersvorsorgeeinrichtung ist, sofern am Ende des vorhergehenden Steuerjahres mehr als 50 Prozent der Begünstigten, Mitglieder oder Teilnehmer in einem der beiden Vertragsstaaten ansässige natürliche Personen sind,

 

e)

eine nach dem Recht dieses Vertragsstaats errichtete Person ist und ausschließlich zu religiösen, gemeinnützigen, erzieherischen, wissenschaftlichen, künstlerischen, kulturellen oder öffentlichen Zwecken betrieben wird, jedoch nur, wenn ihre gesamten oder ein Teil ihrer Einkünfte nach dem Recht dieses Vertragsstaats ganz oder teilweise von der Steuer befreit werden können, oder

 

f)

eine andere als eine natürliche Person ist, sofern mindestens 65 Prozent der Stimmrechtsaktien oder sonstigen Eigentumsrechte der Person unmittelbar oder mittelbar in diesem Vertragsstaat ansässigen Personen gehören, die auf Grund des Buchstabens a, b, c, d oder e berechtigte Personen sind.

 

(3) Ungeachtet dessen, ob eine in einem Vertragssta...

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