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DBA Japan [ab 28.10.2016] / Art. 10 Dividenden

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(1) Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, können im anderen Vertragsstaat besteuert werden.

 

(2) Von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Gesellschaft gezahlte Dividenden können jedoch auch in diesem Vertragsstaat nach dem Recht dieses Vertragsstaats besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Dividenden eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, nicht übersteigen:

 

a)

5 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden, wenn der Nutzungsberechtigte eine Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft) ist, der während der sechs Monate vor dem Tag, an dem die Dividendenberechtigung bestimmt wird, mindestens 10 Prozent der Stimmrechte der die Dividenden zahlenden Gesellschaft unmittelbar gehörten;

 

b)

15 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden in allen anderen Fällen.

 

(3) Ungeachtet des Absatzes 2 dürfen Dividenden in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nicht besteuert werden, wenn der Nutzungsberechtigte der Dividenden im anderen Vertragsstaat ansässig und eine Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft) ist, der während der achtzehn Monate vor dem Tag, an dem die Dividendenberechtigung bestimmt wird, mindestens 25 Prozent der Stimmrechte der die Dividenden zahlenden Gesellschaft unmittelbar gehörten.

 

(4) Die Absätze 2 und 3 berühren nicht die Besteuerung der Gesellschaft in Bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden.

 

(5) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "Dividenden" bedeutet Einkünfte aus Gesellschaftsanteilen, Genussrechten oder Genussscheinen, Kuxen, Gründeranteilen oder sonstigen Rechten – ausgenommen Forderungen – mit Gewinnbeteiligung sowie sonstige Einkünfte, die nach...

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