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DBA Italien, RatifikationsG / Art. 2

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1Die Protokollbestimmung Nummer 22 Buchstabe b in Verbindung mit der Protokollbestimmung Nummer 16 Buchstabe e ist ab 1. Januar 1990 anzuwenden. Bereits ergangene Steuerfestsetzungen sind aufzuheben oder zu ändern. 2Steuerfestsetzungen sowie ihre Aufhebung und Änderung sind insoweit auch zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist; dies gilt nur bis zum Ablauf des vierten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist.

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