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DBA Israel [ab 9.5.2016] / Art. 29 Inkrafttreten

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(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich ausgetauscht.

 

(2) Das Abkommen tritt am Tag des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft und ist in beiden Vertragsstaaten anzuwenden

 

a)

bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern auf die Beträge, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahrs gezahlt werden, das dem Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist;

 

b)

bei den übrigen Steuern auf die Steuern, die für Zeiträume ab dem 1. Januar des Kalenderjahrs erhoben werden, das auf das Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist;

 

c)

auf den Informationsaustausch nach Artikel 25 ab dem 1. Januar des Kalenderjahres, das auf das Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft tritt.

 

(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens[1] Abkommens tritt das am 9. Juli 1962 unterzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Staates Israel zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei den Steuern vom Einkommen und bei der Gewerbesteuer außer Kraft und ist nicht mehr anzuwenden hinsichtlich aller Steuern, für die dieses Abkommen gemäß Absatz 2 gilt.

[1] In Kraft getreten am 9.5.2016 (BGBl. 2016 II S. 1060).

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