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DBA Irland [ab 1.1.2013] / Art. 23 Vermeidung der Doppelbesteuerung

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(1) Im Rahmen der Rechtsvorschriften Irlands über die Anrechnung der in einem Gebiet außerhalb Irlands zu zahlenden Steuer auf die irische Steuer (jedoch unbeschadet der hierin enthaltenen allgemeinen Grundsätze) wird folgende Steueranrechnung gewährt:

 

a)

Die nach dem Recht Deutschlands und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen von Gewinnen, Einkünften oder Veräußerungsgewinnen aus Quellen innerhalb Deutschlands unmittelbar oder im Abzugsweg zu zahlende deutsche Steuer (bei Dividenden jedoch nicht die Steuern von den Gewinnen, aus denen die Dividenden gezahlt werden) wird auf die irischen Steuern angerechnet, die anhand der Gewinne, Einkünfte oder Veräußerungsgewinne berechnet werden, die der Berechnung der deutschen Steuer dienen.

 

b)

Bei Dividenden, die von einer in Deutschland ansässigen Gesellschaft an eine in Irland ansässige Gesellschaft gezahlt werden, welcher unmittelbar oder mittelbar mindestens 5 Prozent der stimmberechtigten Anteile der die Dividenden auszahlenden Gesellschaft gehören, wird in die Anrechnung (neben den nach Buchstabe a anrechnungsfähigen deutschen Steuern) auch die deutsche Steuer einbezogen, die die Gesellschaft von den Gewinnen zu entrichten hat, aus denen die Dividenden gezahlt werden.

 

c)

Für Zwecke der Buchstaben a und b gelten Gewinne, Einkünfte und Veräußerungsgewinne einer in Irland ansässigen Person, die nach diesem Abkommen in Deutschland besteuert werden können, als aus deutschen Quellen stammend.

 

d)

Einkünfte einer in Irland ansässigen Person, die nach dem Abkommen von der Besteuerung in Irland auszunehmen sind, können gleichwohl in Irland bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen der Person einbezogen werden.

 

(2) Bei einer in Deutschland ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt:

 

a)

1Von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer werden die Einkünfte aus Irland sowie die in Irland gelegenen Vermögenswerte ausgenommen, die nach diesem Abkommen tatsächlich in Irland besteuert werden und nicht unter Buchstabe b fallen.

2Für Einkünfte aus Dividenden gelten die vorstehenden Bestimmungen nur dann, wenn diese Dividenden an eine in Deutschland ansässige Gesellschaft (jedoch nicht an eine Personengesellschaft) von einer in Irland ansässigen Gesellschaft gezahlt werden, deren Kapital zu mindestens 10 Prozent unmittelbar der deutschen Gesellschaft gehört, und bei der Ermittlung der Gewinne der ausschüttenden Gesellschaft nicht abgezogen worden sind.

3Für die Zwecke der Steuern vom Vermögen werden von der Bemessungsgrundlage Beteiligungen ausgenommen, deren Ausschüttungen, falls solche gezahlt würden, nach den vorhergehenden Sätzen auszunehmen wären.

 

b)

Auf die deutsche Steuer vom Einkommen für die folgenden Einkünfte wird unter Beachtung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern die irische Steuer angerechnet, die nach irischem Recht und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen für diese Einkünfte gezahlt worden ist:

aa)

Dividenden, die nicht unter Buchstabe a fallen;

bb)

Einkünfte, die nach Artikel 13 Absatz 4 (Veräußerungsgewinne) in Irland besteuert werden können;

cc)

Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen;

dd)

Einkünfte, die nach Artikel 16 (Künstler und Sportler) in Irland besteuert werden können.

 

c)

Statt der Bestimmungen des Buchstabens a sind die Bestimmungen des Buchstabens b anzuwenden auf Einkünfte im Sinne der Artikel 7 und 10 und die diesen Einkünften zugrunde liegenden Vermögenswerte, wenn die in Deutschland ansässige Person nicht nachweist, dass die Betriebsstätte in dem Wirtschaftsjahr, in dem sie den Gewinn erzielt hat, oder die in Irland ansässige Gesellschaft in dem Wirtschaftsjahr, für das sie die Ausschüttung vorgenommen hat, ihre Bruttoerträge ausschließlich oder fast ausschließlich aus unter § 8 Absatz 1 des deutschen Außensteuergesetzes fallenden Tätigkeiten bezogen hat; Gleiches gilt für unbewegliches Vermögen, das einer Betriebsstätte dient, und die daraus erzielten Einkünfte (Artikel 6 Absatz 4) sowie für die Gewinne aus der Veräußerung dieses unbeweglichen Vermögens (Artikel 13 Absatz 1) und des beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen der Betriebsstätte darstellt (Artikel 13 Absatz 2).

 

d)

Deutschland behält aber das Recht, die nach den Bestimmungen dieses Abkommens von der deutschen Steuer ausgenommenen Einkünfte und Vermögenswerte bei der Festsetzung seines Steuersatzes zu berücksichtigen.

 

e)

Ungeachtet der Bestimmungen des Buchstabens a wird die Doppelbesteuerung durch Steueranrechnung nach Buchstabe b vermieden, wenn

aa)

in den Vertragsstaaten Einkünfte oder Vermögen unterschiedlichen Abkommensbestimmungen zugeordnet oder verschiedenen Personen zugerechnet werden (außer nach Artikel 9) und dieser Konflikt sich nicht durch ein Verfahren nach Artikel 25 Absatz 3 regeln lässt und wenn aufgrund dieser unterschiedlichen Zuordnung oder Zurechnung die betreffenden Einkünfte oder Vermögenswerte unbesteuert blieben oder niedriger als ohne diesen Konflikt besteuert würden; oder

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