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DBA Indonesien / Art. 11 Zinsen

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(1) Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden die Steuer darf aber 10 vom Hundert des Bruttobetrags der Zinsen nicht übersteigen, wenn der Empfänger der Zinsen der Nutzungsberechtigte ist.

 

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 gilt folgendes:

 

a)

Zinsen, die aus der Bundesrepublik Deutschland stammen und an die Regierung oder die Zentralbank von Indonesien gezahlt werden, sind von der deutschen Steuer befreit;

 

b)

Zinsen, die aus der Republik Indonesien stammen und für ein durch Hermes-Deckung verbürgtes Darlehen oder an die Regierung der Bundesrepublik Deutschland, die Deutsche Bundesbank, die Kreditanstalt für Wiederaufbau oder die Deutsche Finanzierungsgesellschaft für Beteiligungen in Entwicklungsländern gezahlt werden, sind von der indonesischen Steuer befreit.

 

(3) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können sich von Fall zu Fall darauf einigen, die in Absatz 2 vorgesehene Freistellung auch anderen Finanzinstituten zu gewähren, deren Kapital ganz im Eigentum der Regierung des anderen Vertragsstaats steht;

 

(4) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "Zinsen" bedeutet Einkünfte aus Forderungen jeder Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit einer Beteiligung am Gewinn des Schuldners ausgestattet sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Obligationen einschließlich der damit verbundenen Aufgelder und der Gewinne aus Losanleihen sowie Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Staates, aus dem sie stammen, den Einkünften aus Darlehen gleichgestellt sind, einschließlich der Zinsen auf Ratenzahlungsverkäufe.

 

(5) 1Die Absätze 1 und 2 sind n...

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