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DBA Ghana / Art. 7 Unternehmensgewinne

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(1) 1Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, das Unternehmen übt seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus. 2Übt das Unternehmen seine Tätigkeit auf diese Weise aus, so können die Gewinne des Unternehmens im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebsstätte zugerechnet werden können.

 

(2) Übt ein Unternehmen eines Vertragsstaats seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus, so werden vorbehaltlich des Absatzes 3 in jedem Vertragsstaat dieser Betriebsstätte die Gewinne zugerechnet, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebsstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen wäre.

 

(3) 1Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebsstätte werden die für diese Betriebsstätte entstandenen Aufwendungen, einschließlich der Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten, zum Abzug zugelassen, gleichgültig, ob sie in dem Staat, in dem die Betriebsstätte liegt, oder anderswo entstanden sind. 2Nicht zum Abzug zugelassen sind dagegen Beträge, die die Betriebsstätte (nicht zur Erstattung tatsächlicher Aufwendungen) als Lizenzgebühren, Vergütungen oder andere vergleichbare Zahlungen für die Nutzung von Patenten oder anderen Rechten oder als Provisionen für bestimmte Dienstleistungen oder für Geschäftsführungstätigkeiten oder, ausgenommen Kreditinstitute, als Zinsen für der Betriebsstätte gewährte Darlehen gegebenenfalls an das Stammhaus des Unternehmens oder an eine seiner Geschäftsstellen entrichtet. 3Desgleichen bleiben bei der Ermittlung d...

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