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DBA Frankreich (2015), Zusatzabkommen / Art. XIII

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Artikel 21 des Abkommens wird wie folgt geändert:

 

1.

Am Ende von Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Im Sinne des Satzes 1 gilt, dass eine in einem Vertragsstaat ansässige natürliche Person, juristische Person, Personengesellschaft oder Personenvereinigung nicht den gleichen Verhältnissen unterworfen wird wie eine nicht in diesem Staat ansässige natürliche Person, juristische Person, Personengesellschaft oder Personenvereinigung; dies gilt unabhängig von der Begriffsbestimmung der Staatsangehörigkeit, auch wenn juristische Personen, Personengesellschaften und Personenvereinigungen als Staatsangehörige des Vertragsstaats gelten, in dem sie ansässig sind."

 

2.

Nach Absatz 5 wird ein neuer Absatz 6 eingefügt:

"(6) Beiträge von einer oder für eine in einem Vertragsstaat tätige natürliche Person an eine Altersvorsorgeeinrichtung,

 

a)

die im anderen Vertragsstaat steuerlich anerkannt ist,

 

b)

bei der die natürliche Person unmittelbar vor Aufnahme der Tätigkeit im erstgenannten Staat Mitglied war,

 

c)

bei der die natürliche Person zum Zeitpunkt ihrer Tätigkeit oder ihrer Ansässigkeit im anderen Staat Mitglied war, und

 

d)

bei der die zuständige Behörde des erstgenannten Staates festgestellt hat, dass sie allgemein einer Altersvorsorgeeinrichtung entspricht, die in diesem Staat als solche steuerliche anerkannt ist,

werden zum Zwecke

 

e)

der Ermittlung der im erstgenannten Staat von der natürlichen Person zu entrichtenden Steuer und

 

f)

der Ermittlung der Gewinne eines Unternehmens, die im erstgenannten Staat besteuert werden können,

in diesem Staat in gleicher Weise und nach den gleichen Bedingungen und Einschränkungen behandelt wie Beiträge zu einer im erstgenannten Staat steuerlich anerkannten Altersvorsorgeeinrichtung. Im Sinne von Satz 1

 

a)

bedeutet der Ausdruck "Altersvorsorgee...

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