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DBA Estland, Protokoll [ab 29.6.2021] / Artikel 5

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(1) (1) Artikel 13 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

"(1) Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens im Sinne des Artikels 6 erzielt, das im anderen Vertragsstaat liegt, können in diesem anderen Staat besteuert werden."

(2) Nach Artikel 13 Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 1a eingefügt:

"(1a) Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung von Aktien oder vergleichbaren Rechten, wie Rechten an einer Personengesellschaft oder einem Trust, erzielt, können im anderen Vertragsstaat besteuert werden, sofern der Wert dieser Aktien oder vergleichbaren Rechte zu irgendeinem Zeitpunkt während der 365 Tage vor der Veräußerung zu mehr als 50 vom Hundert unmittelbar oder mittelbar auf in diesem anderen Staat gelegenem unbeweglichem Vermögen im Sinne des Artikels 6 beruhte."

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