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DBA Elfenbeinküste / Art. 27 Diplomaten und Konsularbeamte

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(1) Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Mitgliedern einer diplomatischen Mission oder konsularischen Vertretung nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Übereinkünfte zustehen.

 

(2) Soweit Einkünfte oder Vermögen wegen der steuerlichen Vorrechte, die den Mitgliedern einer diplomatischen Mission oder einer konsularischen Vertretung nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Übereinkünfte zustehen, im Empfangsstaat nicht besteuert werden, steht das Besteuerungsrecht dem Entsendestaat zu.

 

(3) Für die Zwecke dieses Abkommens gelten die Mitglieder einer diplomatischen Mission oder einer konsularischen Vertretung, die ein Vertragsstaat im anderen Vertragsstaat oder in einem dritten Staat unterhält, als im Entsendestaat ansässig, wenn sie die Staatsangehörigkeit des Entsendestaats besitzen und dort zu den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen wie in diesem Staat ansässige Personen herangezogen werden.

 

(4) Dieses Abkommen gilt nicht für internationale Organisationen, ihre Organe oder Bediensteten und nicht für Mitglieder einer diplomatischen Mission oder konsularischen Vertretung eines dritten Staates, wenn sie sich im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats befinden und in keinem der beiden Vertragsstaaten einkommensteuerrechtlich und vermögensteuerrechtlich als dort ansässige Personen behandelt werden.

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