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DBA Bulgarien [Fassung bis 20.12.2010] / Art. 11 Lizenzvergütungen zum DBA Bulgarien

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(1) Lizenzvergütungen, die aus einem Vertragsstaat stammen und von einer in dem anderen Vertragsstaat ansässigen Person bezogen werden, können in dem anderen Staat besteuert werden.

 

(2) Diese Lizenzvergütungen können jedoch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber 5 vom Hundert des Bruttobetrags der Lizenzvergütungen nicht übersteigen, wenn der Empfänger der Lizenzvergütungen der Nutzungsberechtigte ist.

 

(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "Lizenzvergütungen" bedeutet Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, einschließlich kinematographischer Filme, Radio-, Fernseh- und anderer Bild- und Tonträger, von Patenten (einschließlich der durch Urheberscheine gesicherten Erfindungen und Rationalisierungsvorschläge), Marken, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren, von Programmen für elektronische Datenverarbeitungsanlagen oder für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden.

 

(4) 1Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Lizenzvergütungen stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine freiberufliche Tätigkeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzvergütungen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehören. 2In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise A...

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