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DBA Australien [ab 7.12.2016] / Art. 4 Ansässige Person

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(1) 1Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "eine in einem Vertragsstaat ansässige Person" eine Person,

 

a)

die im Fall von Australien als in Australien ansässige Person steuerpflichtig ist und

 

b)

die im Fall der Bundesrepublik Deutschland dort aufgrund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist.

2Der Ausdruck "eine in einem Vertragsstaat ansässige Person" umfasst auch einen Vertragsstaat – und, im Fall der Bundesrepublik Deutschland, ihre Länder – sowie seine Gebietskörperschaften. 3Dieser Ausdruck umfasst jedoch nicht eine Person, die in diesem Staat nur mit Einkünften aus Quellen in diesem Staat oder mit in der Bundesrepublik Deutschland gelegenem Vermögen steuerpflichtig ist.

 

(2) Ist eine natürliche Person nach Absatz 1 in beiden Vertragsstaaten ansässig, so wird ihr Status wie folgt bestimmt:

 

a)

Die Person gilt als nur in dem Staat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt; verfügt sie in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen).

 

b)

Kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

 

c)

Hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staaten oder in keinem der Staaten, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, dessen Staatsangehörige sie ist.

 

d)

Ist die Person Staatsangehörige beider Staaten oder keines der Staaten, so bemühen sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten, die...

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