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Datenschutzrichtlinienumsetzungsgesetz Sachsen-Anhalt / § 38 Kapitel 6 Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden

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§ 38 Gegenseitige Amtshilfe

 

(1) 1Der Landesbeauftragte für den Datenschutz hat den Datenschutzaufsichtsbehörden in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union Informationen zu übermitteln und Amtshilfe zu leisten, soweit dies für eine einheitliche Umsetzung und Anwendung der Richtlinie (EU) 2016/680 erforderlich ist. 2Die Amtshilfe betrifft insbesondere Auskunftsersuchen und aufsichtsbezogene Maßnahmen, beispielsweise Ersuchen um Konsultation oder um Vornahme von Nachprüfungen und Untersuchungen.

 

(2) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz hat alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um Amtshilfeersuchen unverzüglich und spätestens innerhalb eines Monats nach deren Eingang nachzukommen.

 

(3) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz darf Amtshilfeersuchen nur ablehnen, wenn

 

1.

er für den Gegenstand des Ersuchens oder für die Maßnahmen, die er durchführen soll, nicht zuständig ist oder

 

2.

ein Eingehen auf das Ersuchen gegen Rechtsvorschriften verstoßen würde.

 

(4) 1Der Landesbeauftragte für den Datenschutz hat die ersuchende Aufsichtsbehörde des anderen Staates über die Ergebnisse oder gegebenenfalls über den Fortgang der Maßnahmen zu informieren, die getroffen wurden, um dem Amtshilfeersuchen nachzukommen. 2Er hat im Fall des Absatzes 3 die Gründe für die Ablehnung des Ersuchens zu erläutern.

 

(5) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz hat die Informationen, um die er von der Aufsichtsbehörde des anderen Staates ersucht wurde, in der Regel elektronisch und in einem standardisierten Format zu übermitteln.

 

(6) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz hat Amtshilfeersuchen kostenfrei zu erledigen, soweit er nicht im Einzelfall mit der Aufsichtsbehörde des anderen Staates die Erstattung entstandener Ausgaben vereinbart hat.

 

(7) 1Ein Amtshilfeersuchen des Landesbeauftragten für den Datenschutz h...

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