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Datenschutzrichtlinienumsetzungsgesetz Sachsen-Anhalt / § 25 Anhörung des Landesbeauftragten für den Datenschutz

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(1) 1Der Verantwortliche hat vor der Inbetriebnahme von neu anzulegenden oder wesentlich geänderten Dateisystemen den Landesbeauftragten für den Datenschutz anzuhören, wenn

 

1.

aus einer Datenschutz-Folgenabschätzung nach § 23 hervorgeht, dass die Verarbeitung ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen zur Folge hätte, wenn der Verantwortliche keine Abhilfemaßnahmen treffen würde, oder

 

2.

die Form der Verarbeitung, insbesondere bei der Verwendung neuer Technologien, Mechanismen oder Verfahren, ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen zur Folge hat.

2Der Landesbeauftragte für den Datenschutz kann eine Liste der Verarbeitungsvorgänge erstellen, die der Pflicht zur Anhörung nach Satz 1 unterliegen.

 

(2) 1Dem Landesbeauftragten für den Datenschutz sind im Fall des Absatzes 1 vorzulegen:

 

1.

die nach § 23 durchgeführte Datenschutz-Folgenabschätzung,

 

2.

gegebenenfalls Angaben zu den jeweiligen Zuständigkeiten des Verantwortlichen, der gemeinsam Verantwortlichen und der an der Verarbeitung beteiligten Auftragsverarbeiter,

 

3.

Angaben zu den Zwecken und Mitteln der beabsichtigten Verarbeitung,

 

4.

Angaben zu den zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen vorgesehenen Maßnahmen und Garantien und

 

5.

Name und Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten.

2Auf Anforderung sind ihm zudem alle sonstigen Informationen zu übermitteln, die er benötigt, um die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung sowie insbesondere die in Bezug auf den Schutz der personenbezogenen Daten der betroffenen Personen bestehenden Gefahren und die diesbezüglichen Garantien bewerten zu können.

 

(3) 1Falls der Landesbeauftragte für den Datenschutz der Auffassung ist, dass die geplante Verarbeitung gegen gesetzliche Vorgaben verstoßen würde, insbes...

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