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Datenschutzgesetz Sachsen / § 11 Datenschutzbeauftragte öffentlicher Stellen

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(1) 1Öffentliche Stellen im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 können einen Datenschutzbeauftragten sowie einem Vertreter, der ihn bei Abwesenheit vertritt, bestellen. 2Die Bestellung bedarf der Schriftform. 3Mehrere öffentliche Stellen können gemeinsam einen Datenschutzbeauftragten bestellen. 4Der Datenschutzbeauftragte muss nicht Beschäftigter einer öffentlichen Stelle im Sinne dieses Gesetzes sein. 5§ 25 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. 6Der Sächsische Datenschutzbeauftragte ist innerhalb eines Monats über die Bestellung zu unterrichten. 7Dabei sind der Name des Datenschutzbeauftragten sowie der Tag seiner Bestellung mitzuteilen. 8Hierüber führt der Sächsische Datenschutzbeauftragte ein Register.

 

(2) 1Zum Datenschutzbeauftragten darf nur bestellt werden, wer die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzt und durch die Bestellung keinem Interessenkonflikt mit seinen sonstigen beruflichen Aufgaben ausgesetzt wird. 2Er ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben dem Leiter der öffentlichen Stelle unmittelbar zu unterstellen und weisungsfrei. 3Er darf wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht benachteiligt werden. 4Die öffentlichen Stellen haben den Datenschutzbeauftragten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, zu unterstützen und ihn im erforderlichen Umfang von der Erfüllung seiner sonstigen dienstlichen Pflichten freizustellen.

 

(3) 1Der Datenschutzbeauftragte darf zur Aufgabenerfüllung Einsicht in die gespeicherten Daten und die Datenverarbeitungsprogramme sowie deren Anwendungsvorschriften nehmen. 2Seine Kontrolle erstreckt sich auch auf personenbezogene Daten, die einem Berufs- oder besonderem Amtsgeheimnis, insbesondere dem Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung, unterliegen. 3§ 27 Abs. 2 gilt entsprechend.

 

(4) 1

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