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Datenschutzgesetz Sachsen / §§ 1 - 11 Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

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§ 1 Zweck des Gesetzes

Zweck dieses Gesetzes ist es, den Einzelnen davor zu schützen, dass er im Freistaat Sachsen durch Behörden und sonstige öffentliche Stellen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung beeinträchtigt wird.

§ 2 Anwendungsbereich

 

(1)[1] 1Dieses Gesetz gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch diejenigen öffentlichen Stellen des Freistaates Sachsen, die für

 

1.

den Vollzug von Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Untersuchungshaft, Strafarrest, Unterbringung in der Sicherungsverwahrung und Jugendarrest,

 

2.

den Vollzug von Haft nach § 127b Absatz 2, § 230 Absatz 2, §§ 236, 329 Absatz 3, § 412 Satz 1 und § 453c Absatz 1 der Strafprozessordnung und der einstweiligen Unterbringung nach § 275a Absatz 6 der Strafprozessordnung sowie

 

3.

den Maßregelvollzug

zuständig sind. 2Nehmen nicht-öffentliche Stellen hoheitliche Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr, sind sie insoweit öffentliche Stellen im Sinne dieses Gesetzes.

 

(2) Dieses Gesetz gilt für den Landtag, seine Gremien, seine Mitglieder, die Fraktionen und deren Beschäftigte sowie für die Landtagsverwaltung, sofern sie in Wahrnehmung parlamentarischer Aufgaben personenbezogene Daten verarbeiten.

 

(3) (weggefallen)

 

(4) Soweit besondere Rechtsvorschriften des Freistaates Sachsen oder des Bundes den Schutz personenbezogener Daten regeln, gehen sie den Vorschriften dieses Gesetzes vor.

[1] Abs. 1 geändert durch Gesetz zur Neustrukturierung des Polizeirechtes des Freistaates Sachsen. Anzuwenden ab 01.01.2020.

§ 3 Begriffsbestimmungen

 

(1) Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener).

 

(2) 1Verarbeiten ist das Erheben, Speichern, Verändern, Anonymisieren, Übermitteln, Nutzen, Sperren und Löschen personenbezoge...

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