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Datenschutzgesetz Hamburg / § 21 Rechtsstellung

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(1) Die oder der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit steht in einem öffentlichrechtlichen Amtsverhältnis zur Freien und Hansestadt Hamburg, in das sie beziehungsweise er gemäß Artikel 60a Absatz 3 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg berufen wird.

 

(2) 1Das Amtsverhältnis beginnt mit der Aushändigung der Ernennungsurkunde durch die Präsidentin oder den Präsidenten der Bürgerschaft. 2Die oder der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit leistet vor der Präsidentin oder dem Präsidenten der Bürgerschaft folgenden Eid: "Ich schwöre, das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, die Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg und alle in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Gesetze zu wahren und meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe." 3Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerungsformel geleistet werden.

 

(3) 1Das Amtsverhältnis endet mit Ablauf der Amtszeit oder durch Entlassung. 2Die Entlassung wird mit der Zustellung der Entlassungsurkunde wirksam.

 

(4) 1Für den Fall ihrer oder seiner Verhinderung bestimmt die beziehungsweise der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit eine Beamtin oder einen Beamten ihrer beziehungsweise seiner Behörde zur Vertreterin oder zum Vertreter. 2Die Vertretungsbefugnis besteht nach dem Ende der Amtszeit der oder des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit bis zur Ernennung einer Amtsnachfolgerin oder eines Amtsnachfolgers fort.

 

(5) 1Die oder der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit erhält Fürsorge und Schutz wie eine Beamtin oder ein Beamter der Besoldungsgruppe B 4 des Hamburgischen Besoldungsgesetzes vom 26. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 23), zuletzt geändert am ...

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