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Datenschutzgesetz Hamburg / § 16 Beschränkung des Auskunftsrechts

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(1) Anträge auf Auskunftserteilung nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 können abgelehnt werden, soweit und solange

 

1.

die Auskunft die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde,

 

2.

die Auskunft dazu führen würde, dass Sachverhalte, die nach einer Rechtsvorschrift oder wegen der Rechte und Freiheiten anderer Personen geheim zu halten sind, aufgedeckt werden, oder

 

3.

dies zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten erforderlich ist.

 

(2) 1Die Ablehnung einer Auskunft bedarf keiner Begründung, soweit durch die Begründung der Zweck der Ablehnung gefährdet würde. 2In diesem Fall sind die wesentlichen Gründe für die Entscheidung zu dokumentieren. 3Wird der betroffenen Person keine Auskunft erteilt, so ist sie darauf hinzuweisen, dass sie sich an die Hamburgische Beauftragte beziehungsweise den Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit wenden kann. 4Auf ihr Verlangen ist der oder dem Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit die Auskunft zu erteilen, soweit nicht die jeweils zuständige Behörde im Einzelfall feststellt, dass dadurch die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet würde.

 

(3) 1Bezieht sich die Auskunft auf die Herkunft personenbezogener Daten von Behörden des Verfassungsschutzes, der Staatsanwaltschaft und der Polizei, von Landesfinanzbehörden, soweit diese personenbezogene Daten in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben im Anwendungsbereich der Abgabenordnung zur Überwachung und Prüfung speichern, sowie vom Bundesnachrichtendienst, Militärischen Abschirmdienst und, soweit die Sicherheit des Bundes berührt wird, von anderen Behörden des Bundesministeriums der Verteidigung, ist mit diesen zuvor Einvernehmen herzustellen. 2Gleiches gilt, s...

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