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Datenschutz-Grundverordnungs-Ausfüllungsgesetz Sachsen-A ... / §§ 4 - 9 Abschnitt 2 Ergänzende Vorschriften zur Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung (zu den Artikeln 5, 6 und 9 der Verordnung (EU) 2016/679)

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§ 4 Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten

1Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist zulässig, soweit sie erforderlich ist zur Erfüllung

 

1.

einer rechtlichen Verpflichtung, der der Verantwortliche unterliegt, oder

 

2.

einer in der Zuständigkeit des Verantwortlichen liegenden Aufgabe, deren Wahrnehmung im öffentlichen Interesse liegt oder die in Ausübung öffentlicher Gewalt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde, erfolgt.

2Im Übrigen bestimmt sich die Zulässigkeit der Datenverarbeitung nach Artikel 6 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679.

§ 5 Erhebung personenbezogener Daten bei anderen Personen

1Werden personenbezogene Daten nicht bei der betroffenen Person, sondern bei einer anderen Person erhoben, so ist dieser anderen Person auf Verlangen der Erhebungszweck mitzuteilen, soweit dadurch schutzwürdige Interessen der betroffenen Person nicht beeinträchtigt werden. 2Soweit eine Auskunftspflicht besteht, ist sie hierauf, sonst auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen.

§ 6 Übermittlung personenbezogener Daten

 

(1) 1Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten trägt die übermittelnde Stelle. 2Erfolgt die Übermittlung aufgrund eines Ersuchens einer öffentlichen Stelle, trägt diese die Verantwortung. 3Die übermittelnde Stelle hat dann lediglich zu prüfen, ob sich das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben der ersuchenden Stelle hält. 4Die Rechtmäßigkeit des Ersuchens prüft sie nur, wenn im Einzelfall hierzu Anlass besteht; die ersuchende Stelle hat der übermittelnden Stelle die für diese Prüfung erforderlichen Angaben zu machen. 5Erfolgt die Übermittlung durch automatisierten Abruf nach § 15, so trägt die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit des Abrufs der Empfänger.

 

(2) Sind mit personenbezogenen Daten weitere personenbezogene Daten der betroffenen Person oder einer anderen Person so verbunden, dass eine Trennung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich...

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