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Datenschutz-Grundverordnungs-Ausfüllungsgesetz Sachsen-A ... / §§ 25 - 27 Abschnitt 7 Ergänzende Vorschriften für besondere Datenverarbeitungssituationen (zu den Artikeln 85, 88 und 89 der Verordnung (EU) 2016/679)

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§ 25 Vorschriften für die Datenverarbeitung zu journalistischen, künstlerischen oder literarischen Zwecken nach Artikel 85 der Verordnung (EU) 2016/679

 

(1) 1Werden personenbezogene Daten zu journalistischen, künstlerischen oder literarischen Zwecken verarbeitet, stehen den betroffenen Personen nur die in Absatz 2 genannten Rechte zu. 2Im Übrigen gelten für die Verarbeitung im Sinne des Satzes 1 die Kapitel 1, VIII, X und XI der Verordnung (EU) 2016/679 sowie Artikel 5 Abs. 1 Buchst. f, Artikel 24 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679. 3Artikel 82 der Verordnung (EU) 2016/679 gilt mit der Maßgabe, dass nur für unzureichende Maßnahmen nach Artikel 5 Abs. 1 Buchst. f, Artikel 24 und 32 der Verordnung (EU) 2016/6 79 gehaftet wird.

 

(2) Wer bei einer journalistischen, künstlerischen oder literarischen Offenlegung personenbezogener Daten von hierauf bezogenen Maßnahmen wie Gegendarstellungen, Verpflichtungserklärungen, Gerichtsentscheidungen oder Widerrufen betroffen ist, hat diese Maßnahmen zu den gespeicherten Daten zu nehmen und sie dort für dieselbe Zeitdauer aufzubewahren wie die Daten selbst und sie bei einer Übermittlung der Daten gemeinsam mit diesen zu übermitteln.

§ 26 Vorschriften für die Datenverarbeitung im Beschäftigungskontext nach Artikel 88 der Verordnung (EU) 2016/679

 

(1) Die beamtenrechtlichen Vorschriften über die Führung von Personalakten gemäß § 50 des Beamtenstatusgesetzes und den §§ 84 bis 91 des Landesbeamtengesetzes sind für alle nicht in einem Beamtenverhältnis stehenden Arbeitnehmer und Auszubildenden einer öffentlichen Stelle entsprechend anzuwenden, soweit tarifvertraglich nichts anderes geregelt ist.

 

(2) 1Werden Feststellungen über die Eignung eines Bewerbers für ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis durch ärztliche oder psychologische Untersuchungen oder Tests getroffen, so darf die Einstellungsbehörde vom untersuchenden Arzt oder Psychologen in der Regel nur das Ergebnis der Eignungsuntersuchung und Feststellungen über Faktoren anfordern, welche die gesundheitliche Eignung beeinträchtigen können. 2Weitere pers...

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