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Datenschutz-Grundverordnungs-Ausfüllungsgesetz Sachsen-A ... / § 24 Rechte und Pflichten

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(1) 1Die Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen sind verpflichtet, den Landesbeauftragten für den Datenschutz bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. 2Im Rahmen der Befugnisse des Landesbeauftragten für den Datenschutz haben die Behörden oder sonstigen öffentlichen Stellen jederzeit Zugang zu den Diensträumen, einschließlich aller Datenverarbeitungsanlagen und -geräte, sowie zu allen personenbezogenen Daten und Informationen, die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendig sind, zu gewährleisten.

 

(2) Für personenbezogene Daten, die dem Landesbeauftragten für den Datenschutz und seinen Bediensteten im Rahmen ihrer Aufgabenstellung nach diesem Gesetz bekannt werden, gilt § 7 Abs. 3 Nr. 2 entsprechend.

 

(3) 1Der Landesbeauftragte für den Datenschutz ist rechtzeitig über grundlegende Planungen des Landes zum Aufbau und zur Änderung von automatisierten Verfahren zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten zu unterrichten. 2Er ist vor dem Erlass von Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die den Umgang mit personenbezogenen Daten betreffen, zu hören.

 

(4) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz kann Empfehlungen zur Verbesserung des Datenschutzes geben, insbesondere kann er den Landtag, die Landesregierung und die sonstigen öffentlichen Stellen in Fragen des Datenschutzes beraten.

 

(5) Auf Ersuchen des Landtages, seiner Ausschüsse oder der Landesregierung kann der Landesbeauftragte für den Datenschutz Hinweisen auf Angelegenheiten und Vorgänge, die seinen Aufgabenbereich unmittelbar betreffen, nachgehen.

 

(6) Der Landtag, seine Ausschüsse und die Landesregierung können den Landesbeauftragten für den Datenschutz um die Erstattung von Gutachten und Stellungnahmen ersuchen.

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