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Datenschutz-Grundverordnungs-Ausfüllungsgesetz Sachsen-A ... / § 20 Aufgaben

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(1) Dem Datenschutzbeauftragten obliegen zumindest folgende Aufgaben:

 

1.

Unterrichtung und Beratung der öffentlichen Stelle im Sinne des § 17 Abs. 1 und der Beschäftigten, die personenbezogene Daten verarbeiten, hinsichtlich ihrer Pflichten nach den zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 erlassenen Rechtsvorschriften und sonstiger Vorschriften über den Datenschutz,

 

2.

Überwachung der Einhaltung der zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 erlassenen Rechtsvorschriften, sonstiger Rechtsvorschriften über den Datenschutz sowie der Strategie der öffentlichen Stelle für den Schutz personenbezogener Daten einschließlich der Zuweisung von Zuständigkeiten, der Sensibilisierung und der Schulung der Beschäftigten, die personenbezogene Daten verarbeiten, und der diesbezüglichen Überprüfungen,

 

3.

Beratung im Zusammenhang mit der Datenschutz-Folgenabschätzung gemäß Artikel 27 der Richtlinie (EU) 2016/680 und der Überwachung ihrer Durchführung,

 

4.

Zusammenarbeit mit dem Landesbeauftragten für den Datenschutz,

 

5.

Tätigkeit als Anlaufstelle für den Landesbeauftragten für den Datenschutz in mit der Verarbeitung personenbezogener Daten zusammenhängenden Fragen, einschließlich der vorherigen Konsultation gemäß Artikel 28 der Richtlinie (EU) 2016/680, und gegebenenfalls Beratung zu allen sonstigen Fragen.

 

(2) 1Der Datenschutzbeauftragte kann andere Aufgaben und Pflichten wahrnehmen. 2Die öffentliche Stelle stellt sicher, dass derartige Aufgaben und Pflichten nicht zu einer Interessenkollision führen.

 

(3) Der Datenschutzbeauftragte trägt bei der Erfüllung seiner Aufgaben dem mit den Verarbeitungsvorgängen verbundenen Risiko gebührend Rechnung, wobei er die Art, den Umfang, die Umstände und die Zwecke der Verarbeitung berücksichtigt.

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