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Datenschutz-Grundverordnungs-Ausfüllungsgesetz Sachsen-A ... / §§ 10 - 12 Abschnitt 3 Beschränkung der Informationspflicht, des Auskunftsrechts und des Rechts auf Löschung (zu den Artikeln 13 bis 15 und. 17 der Verordnung (EU) 2016/679)

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§ 10 Beschränkung der Informationspflicht bei der Erhebung von personenbezogenen Daten nach den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679

 

(1) Die Verantwortlichen können von der Erteilung der Information nach Artikel 13 Abs. 1 bis 3 und Artikel 14 Abs. 1 bis 4 der Verordnung (EU) 2016/679 absehen, soweit und solange

 

1.

die Information die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde,

 

2.

die Information die Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten gefährden würde oder

 

3.

die Information dazu führen würde, dass ein Sachverhalt, der nach einer Rechtsvorschrift oder wegen der Rechte und Freiheiten einer anderen Person geheim zu halten ist, aufgedeckt wird.

 

(2) 1Die Gründe für ein Absehen von der Erteilung der Information sind zu dokumentieren. 2Die Erteilung der Information ist nachzuholen, wenn die Gründe für ein Absehen von der Erteilung der Information nicht mehr bestehen.

§ 11 Beschränkung des Auskunftsrechts der betroffenen Person nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/ 679

 

(1) 1Bezieht sich eine nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 verlangte Auskunft auf personenbezogene Daten, die an Verfassungsschutzbehörden, den Bundesnachrichtendienst, den Militärischen Abschirmdienst oder, soweit die Sicherheit des Bundes berührt wird, das Bundesministerium der Verteidigung oder eine Behörde seines nachgeordneten Bereichs übermittelt wurden, so ist sie nur mit Zustimmung dieser Stelle zulässig. 2Wird die Zustimmung nicht erteilt, so ist hierüber der Landesbeauftragte für den Datenschutz zu unterrichten.

 

(2) 1Die Verantwortlichen können die Erteilung einer Auskunft ablehnen, soweit und solange

 

1.

die Auskunft die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder

 

2.

die Auskunft die Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten gefährden würde oder

 

3.

die Auskunft dazu führen würde, dass ein Sachverhalt, der nach einer Rechtsvorschrift oder wegen der Rechte und Freih...

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  (1) 1Ist eine Löschung im Fall der nicht automatisierten Datenverarbeitung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich und ist das Interesse der betroffenen Person an der Löschung als gering ...

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