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Coronavirus-Testverordnung [bis 10.10.2021] / § 6 Leistungserbringung

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(1) Zur Erbringung der Leistungen nach § 1 Absatz 1 sind berechtigt

 

1.

die zuständigen Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes und die von ihnen betriebenen Testzentren,

 

2.

die von den Stellen nach Nummer 1 als weitere Leistungserbringer beauftragten Dritten und

 

3.

Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Apotheken, medizinische Labore, Rettungs- und Hilfsorganisationen und die von den Kassenärztlichen Vereinigungen betriebenen Testzentren.

 

(2) 1Als weitere Leistungserbringer im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 können weitere Anbieter beauftragt werden, wenn sie

 

1.

unter Einhaltung der infektionsschutzrechtlichen, medizinprodukterechtlichen und arbeitsschutzrechtlichen Anforderungen eine ordnungsgemäße Erbringung der Leistungen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 gewährleisten,

 

2.

die erforderliche Zuverlässigkeit aufweisen und

 

3.

gegenüber der beauftragenden Stelle begründete Angaben zur vorhandenen Testkapazität machen.

2Die Beauftragung muss für jeden Leistungserbringer gesondert erfolgen. 3Sie kann aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 bei der Beauftragung nicht vorgelegen haben oder nachträglich entfallen. 4Die zuständigen Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes können Auskünfte bei weiteren Behörden einholen, soweit dies erforderlich ist, um zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Beauftragung oder die Aufhebung der Beauftragung vorliegen. 5Stellt ein beauftragter Leistungserbringer den Testbetrieb dauerhaft oder vorübergehend ein, nimmt er seine Tätigkeit nach ihrer Einstellung wieder auf oder ändern sich die der Mitteilung nach Satz 1 Nummer 3 zugrundeliegenden Tatsachen, hat er dies unverzüglich der zuständigen Stelle des öffentlichen Gesundheitsdienstes anzuzeigen.

 

(3) Der Anspruch nach § 1 Absatz 1 Satz 1 auf Testungen dur...

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