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Coronavirus-Impfverordnung [bis 31.12.2028] / § 6 Vergütung von Leistungen [Bis 10.01.2022: Vergütung ärztlicher Leistungen]

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(1)[2] 1Die Vergütung der Leistungserbringer nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 bis 9 der Coronavirus-Impfverordnung in der bis zum 7. April 2023 geltenden Fassung für bis zum 7. April 2023 erbrachte Leistungen nach § 1 Absatz 2 der Coronavirus-Impfverordnung in der bis zum 7. April 2023 geltenden Fassung, mit Ausnahme der Erstellung eines COVID-19-Impfzertifikats im Sinne des § 22a Absatz 5 des Infektionsschutzgesetzes, beträgt je Anspruchsberechtigten und je Schutzimpfung 28 Euro und an Samstagen, Sonn- und gesetzlichen Feiertagen sowie am 24. und 31. Dezember 36 Euro. 2Satz 1 gilt nicht, wenn die Leistungen nach § 1 Absatz 2 der Coronavirus-Impfverordnung in der bis zum 7. April 2023 geltenden Fassung durch eigenes Personal der zuständigen Behörden des Bundes, der Länder und der Kommunen erbracht werden. 3Eine Vergütung nach Satz 1 setzt die Erfüllung der Verpflichtung zur Teilnahme an der Impfsurveillance nach § 4 der Coronavirus-Impfverordnung in der bis zum 7. April 2023 geltenden Fassung voraus. 4Sofern das Aufsuchen einer Person für die Impfung notwendig ist, werden dem Leistungserbringer nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 5 und 7 bis 9 der Coronavirus-Impfverordnung in der bis zum 7. April 2023 geltenden Fassung zuzüglich 35 Euro vergütet; für das Aufsuchen jeder weiteren Person in derselben sozialen Gemeinschaft oder Einrichtung werden zuzüglich jeweils weitere 15 Euro vergütet. 5Ein Vergütungsanspruch besteht nicht,

 

1.

für einen Betriebsarzt, wenn er die Leistungen nach § 1 Absatz 2 der Coronavirus-Impfverordnung in der bis zum 7. April 2023 geltenden Fassung im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses in einem Betrieb oder im Rahmen einer Tätigkeit für einen überbetrieblichen Dienst von Betriebsärzten erbringt,

 

2.

für einen Betriebsarzt oder einen überb...

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