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Coronavirus-Impfverordnung [bis 31.12.2028] / § 4 [bis 07.04.2023]

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[1]

§ 4 Impfsurveillance

(1)[2] 1Die Leistungserbringer nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3, die Leistungserbringer nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, die nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, sowie die Leistungserbringer nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 und 8 [3]haben bei der Durchführung von Leistungen nach § 1 Absatz 2 [4]täglich folgende Angaben nach § 13 Absatz 5 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes an das Robert Koch-Institut zu übermitteln:

1.

Patienten-Pseudonym,

2.

Geburtsmonat und -jahr,

3.

Geschlecht,

4.

fünfstellige Postleitzahl und Landkreis der zu impfenden Person,

5.

Kennnummer und Landkreis des Leistungserbringers nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 3, 6, 7 oder Nummer 8[5] [Bis 24.05.2022: oder Nummer 7],

6.

Datum der Schutzimpfung,

7.

[6]die genaue Stellung der Impfung in der Impfserie,

Bis 16.09.2022:

7.

Beginn oder Abschluss der Impfserie (Erst-, Folge- oder Auffrischimpfung),

8.

[7]impfstoffspezifische Dokumentationsnummer (Impfstoff-Produkt oder Handelsname) in einem Umfang, der einen Rückschluss auf die Bezeichnung des Impfstoffs gemäß Zulassung und eine Unterscheidung zu anderen, an andere Virus-Varianten und, sofern vorhanden, Virus-Untervarianten angepassten Impfstoffen erlaubt,

Bis 30.12.2022:

8.

impfstoffspezifische Dokumentationsnummer (Impfstoff-Produkt oder Handelsname),

9.

Chargennummer.

2Die Leistungserbringer nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 5 und 9[8] [Bis 24.05.2022: und 5] sowie die Leistungserbringer nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, haben bei der Durchführung von Leistungen nach § 1 Absatz 2 [9]täglich gemäß dem Verfahren nach Absatz 3 oder Absatz 4 in aggregierter Form aufgegliedert nach Erst-, Folge- oder Auffrischimpfung ihre Kennnummer und ihren Landkreis, d...

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