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Coronavirus-Impfverordnung [bis 31.08.2021] / § 8 Großhandelsvergütung für Impfstoffe

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(1) 1Für den im Zusammenhang mit der Abgabe von Impfstoffen durch den Großhandel an Apotheken entstehenden Aufwand, insbesondere für den Transport, die Konfektionierung und die Organisation, erhält der Großhändler für den Zeitraum vom 1. April 2021 bis zum Ablauf des 30. Mai 2021 eine Vergütung je abgegebene kühlpflichtige Durchstechflasche in Höhe von 9,65 Euro zuzüglich Umsatzsteuer und je abgegebene ultra- oder tiefkühlpflichtige Durchstechflasche in Höhe von 11,55 Euro zuzüglich Umsatzsteuer. 2Für den Zeitraum vom 31. Mai 2021 bis 18. Juli 2021[1] [Bis 30.06.2021: 30. Juni 2021] erhält der Großhändler je an die Apotheke abgegebene Durchstechflasche des Impfstoffs eine Vergütung in Höhe von 8,60 Euro zuzüglich Umsatzsteuer. 3Ab dem 19. Juli 2021[2] [Bis 30.06.2021: 1. Juli 2021] erhält der Großhändler je an die Apotheke abgegebene Durchstechflasche des Impfstoffs eine Vergütung in Höhe von 7,45 Euro zuzüglich Umsatzsteuer.

 

(2) Für die Abgabe von durch den Großhändler selbst beschafftem Impfbesteck und -zubehör an Apotheken erhält der Großhändler zusätzlich eine Vergütung in Höhe von 1,65 Euro zuzüglich Umsatzsteuer je abgegebene Durchstechflasche.

 

(3) Die Vergütung nach den Absätzen 1 und 2 wird von den Apotheken unter Angabe der BUND-Pharmazentralnummer für den Großhandel nach § 10 abgerechnet.

(4)[3]

 

(4) 1Der Bundesverband des pharmazeutischen Großhandels e. V. hat dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 15. Juni 2021 eine Aufstellung der tatsächlichen Aufwände nach den Absätzen 1 und 2 zu übermitteln. 2Die Vergütung nach den Absätzen 1 und 2 kann aufgrund der Aufstellung angepasst werden.

[1] Geändert durch Zweite Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung. Anzuwenden ab 01.07.2021.
[2] Geändert durch Zweite Verordnung zur Änderung der Coronavirus-I...

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