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Coronavirus-Impfverordnung [bis 31.08.2021] / § 3 Leistungserbringung

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(1) 1Leistungen nach § 1 Absatz 1 und 2 werden erbracht durch

 

1.

Impfzentren und durch mobile Impfteams, die einem bestimmten Impfzentrum angegliedert sind,

 

2.

Arztpraxen, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen,

 

3.

Arztpraxen, die nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, sofern sie ihre niedergelassene Tätigkeit nach Absatz 4 nachgewiesen haben, und

 

4.

Fachärzte für Arbeitsmedizin und Ärzte mit der Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin", nach dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit vom Arbeitgeber bestellte Betriebsärzte (Betriebsärzte) und überbetriebliche Dienste von Betriebsärzten.

2Die Impfzentren werden von den Ländern oder im Auftrag der Länder errichtet und betrieben. 3Der Bund kann zur Durchführung von Schutzimpfungen bei den Mitgliedern der Verfassungsorgane des Bundes und bei den Beschäftigten des Bundes, insbesondere bei Personen, die als Funktionsträger in relevanter Position tätig sind, eigene Impfzentren betreiben. 4Solange der Bund keine eigenen Impfzentren betreibt, werden Leistungen für die in Satz 3 genannten Anspruchsberechtigten durch die Leistungserbringer nach Satz 1 erbracht. 5Leistungserbringer nach Satz 1 Nummer 2 bis 4 erhalten die Impfstoffe und das Impfbesteck und -zubehör unentgeltlich über Apotheken.

 

(2) 1Die obersten Landesgesundheitsbehörden und die von ihnen bestimmten Stellen bestimmen im Rahmen ihrer Zuständigkeit das Nähere zur Organisation der Erbringung der Schutzimpfungen. 2Sie bestimmen insbesondere das Nähere zur Terminvergabe durch die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Leistungserbringer. 3Das Bundesministerium für Gesundheit regelt das Nähere zur Durchführung von Schutzimpfungen bei den Mitgliedern der Verfassungsorgane des Bundes und den Bes...

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