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Coronavirus-Impfverordnung [bis 31.03.2021] / § 7 Impfsurveillance

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(1) 1Die Impfzentren, einschließlich der bei ihnen angegliederten mobilen Impfteams, beauftragten Arztpraxen, die nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen und beauftragten Betriebsärzte oder die durch Landesrecht bestimmte Stelle haben täglich folgende Angaben nach § 13 Absatz 5 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes an das Robert Koch-Institut zu übermitteln:

 

1.

Patienten-Pseudonym,

 

2.

Geburtsmonat und -jahr,

 

3.

Geschlecht,

 

4.

fünfstellige Postleitzahl und Landkreis der zu impfenden Person,

 

5.

Kennnummer und Landkreis des Impfzentrums,

 

6.

Datum der Schutzimpfung,

 

7.

Beginn oder Abschluss der Impfserie (Erst- oder Folgeimpfung),

 

8.

impfstoffspezifische Dokumentationsnummer (Impfstoff-Produkt oder Handelsname),

 

9.

Chargennummer,

 

10.

Grundlage der Priorisierung nach den §§ 2 bis 4.

2Beauftragte Arztpraxen, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, haben täglich in aggregierter Form nur die in Satz 1 Nummer 5 bis 8 genannten Angaben sowie Angaben zu Beginn oder Abschluss der Impfserie (Erst- oder Folgeimpfung) sowie die Anzahl der Altersgruppe über 60 Jahre (aufgegliedert nach Erst- und Folgeimpfung) an das Robert Koch-Institut zu übermitteln. 3Die Angaben der Altersgruppen sind spätestens ab dem 1. April 2021 zu übermitteln.

 

(2) 1Für die Datenübermittlung nach Absatz 1 Satz 1 ist das elektronische Melde- und Informationssystem nach § 14 des Infektionsschutzgesetzes zu nutzen. 2Das Robert Koch-Institut bestimmt nach § 13 Absatz 5 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes die technischen Übermittlungsstandards für die im Rahmen der Impfsurveillance und der Pharmakovigilanz zu übermittelnden Daten sowie das Verfahren zur Bildung des Patienten-Pseudonyms nach Absatz 1 Nummer 1.

 

(3) 1Für die Datenübermittlung nach Absatz 1 Satz 2 ist entweder das elektro...

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