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Coronavirus-Impfverordnung [bis 31.03.2021] / § 6 Leistungserbringung

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(1) 1Leistungen nach § 1 Absatz 1 werden erbracht

 

1.

durch Impfzentren und durch mobile Impfteams, die einem bestimmten Impfzentrum angegliedert sind,

 

2.

durch beauftragte Arztpraxen, die als an einem bestimmten Impfzentrum angegliedert gelten, und

 

3.

durch beauftragte Fachärzte für Arbeitsmedizin und Ärzte mit der Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" (Betriebsärzte), die als an einem bestimmten Impfzentrum angegliedert gelten.

2Die Impfzentren werden von den Ländern oder im Auftrag der Länder errichtet und betrieben. 3Der Bund kann zur Durchführung von Schutzimpfungen bei den Mitgliedern der Verfassungsorgane des Bundes und bei den Beschäftigten des Bundes, insbesondere bei Personen, die als Funktionsträger in relevanter Position tätig sind, eigene Impfzentren betreiben. 4Solange der Bund keine eigenen Impfzentren betreibt, werden Leistungen für die in Satz 3 genannten Anspruchsberechtigten durch die der Länder erbracht. 5Eine Arztpraxis oder ein Betriebsarzt gilt als nach Satz 1 beauftragt, sobald ihr oder ihm vom Bund oder einem Land Impfstoff zur Verfügung gestellt wird. 6Für die Organisation der Zusammenarbeit und der Teilnahme an der Impfsurveillance nach § 7 Absatz 1 Satz 1 zwischen Impfzentren, mobilen Impfteams, beauftragten Arztpraxen, die nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen und beauftragten Betriebsärzten sind die Länder verantwortlich.

 

(2) 1Die obersten Landesgesundheitsbehörden und die von ihnen bestimmten Stellen bestimmen im Rahmen ihrer Zuständigkeit das Nähere zur Organisation der Erbringung der Schutzimpfungen. 2Dies umfasst insbesondere auch die Organisation der Terminvergabe. 3Die Länder und der Bund sowie die Länder untereinander stimmen sich hinsichtlich der Organisation der Erbringung der Schutzimpfungen in geeigneter Weise unt...

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