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Coronavirus-Impfverordnung [bis 06.06.2021] / § 7 Impfsurveillance

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(1) 1Die in § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 genannten Leistungserbringer oder die durch Landesrecht bestimmte Stelle haben täglich folgende Angaben nach § 13 Absatz 5 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes an das Robert Koch-Institut zu übermitteln:

 

1.

Patienten-Pseudonym,

 

2.

Geburtsmonat und -jahr,

 

3.

Geschlecht,

 

4.

fünfstellige Postleitzahl und Landkreis der zu impfenden Person,

 

5.

Kennnummer und Landkreis des Impfzentrums, oder des Leistungserbringers nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3,

 

6.

Datum der Schutzimpfung,

 

7.

Beginn oder Abschluss der Impfserie (Erst- oder Folgeimpfung),

 

8.

impfstoffspezifische Dokumentationsnummer (Impfstoff-Produkt oder Handelsname),

 

9.

Chargennummer,

 

10.

Grundlage der Priorisierung nach den §§ 2 bis 4.

2Die in § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Leistungserbringer haben täglich in aggregierter Form nur die in Satz 1 Nummer 5 bis 8 genannten Angaben sowie Angaben zur Zugehörigkeit zur Altersgruppe über 60 Jahre (aufgegliedert nach Erst- und Folgeimpfung) nach dem Verfahren nach Absatz 3 an das Robert Koch-Institut zu übermitteln. 3Das Robert Koch-Institut bestimmt nach § 13 Absatz 5 Satz 4 des Infektionsschutzgesetzes die technischen Übermittlungsstandards für die im Rahmen der Impfsurveillance und der Pharmakovigilanz zu übermittelnden Daten sowie das Verfahren zur Bildung des Patienten-Pseudonyms nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1.

 

(2) Für die Datenübermittlung nach Absatz 1 Satz 1 ist das elektronische Melde- und Informationssystem nach § 14 des Infektionsschutzgesetzes zu nutzen.

 

(3) 1Für die Datenübermittlung nach Absatz 1 Satz 2 ist das elektronische Meldesystem der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zur Übermittlung an die zuständige Kassenärztliche Vereinigung zu nutzen; die Übermittlung der Daten durch die Kassenärztli...

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