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Coronavirus-Impfverordnung [bis 06.06.2021] / § 6 Leistungserbringung

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(1) 1Leistungen nach § 1 Absatz 1 und 4 werden erbracht

 

1.

durch Impfzentren und durch mobile Impfteams, die einem bestimmten Impfzentrum angegliedert sind,

 

2.

durch Arztpraxen, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, und

 

3.

durch die als an einem bestimmten Impfzentrum angegliedert geltende

 

a)

beauftragte Fachärzte für Arbeitsmedizin und Ärzte mit der Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" (Betriebsärzte),

 

b)

beauftragte überbetriebliche Dienste von Betriebsärzten und

 

c)

beauftragte Arztpraxen, die nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen.

2Die Impfzentren werden von den Ländern oder im Auftrag der Länder errichtet und betrieben. 3Der Bund kann zur Durchführung von Schutzimpfungen bei den Mitgliedern der Verfassungsorgane des Bundes und bei den Beschäftigten des Bundes, insbesondere bei Personen, die als Funktionsträger in relevanter Position tätig sind, eigene Impfzentren betreiben. 4Solange der Bund keine eigenen Impfzentren betreibt, werden Leistungen für die in Satz 3 genannten Anspruchsberechtigten durch die Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 Satz 1 erbracht. 5Leistungserbringer nach Satz 1 Nummer 2 erhalten die Impfstoffe und das Impfbesteck und -zubehör unentgeltlich über Apotheken. 6Leistungserbringer nach Satz 1 Nummer 3 gelten als beauftragt, sobald ihnen vom Bund oder einem Land Impfstoff zur Verfügung gestellt wird.

 

(2) 1Die obersten Landesgesundheitsbehörden und die von ihnen bestimmten Stellen bestimmen für die Länder und das Bundesministerium für Gesundheit bestimmt für den Bund im Rahmen ihrer Zuständigkeit das Nähere zur Organisation der Erbringung der Schutzimpfungen. 2Sie bestimmen insbesondere das Nähere

 

1.

zum Verfahren nach § 1 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3,

 

2.

zur Angliederung der Leistungserbringer nach Absatz 1 Sat...

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