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Chemikaliengesetz / § 16g Einrichtung und Führung eines Vergiftungsregisters

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(1) 1Beim Bundesinstitut für Risikobewertung wird ein Vergiftungsregister zur bundesweiten Erfassung von Vergiftungen oder Vergiftungsverdachtsfällen eingerichtet. 2Das Bundesinstitut für Risikobewertung führt das Register zu dem Zweck, einen Überblick über das tatsächliche Vergiftungsgeschehen zu erhalten. 3Die in dem Register erfassten Informationen dienen dazu,

 

1.

gesundheitsbezogene Risikofaktoren frühzeitig zu erkennen,

 

2.

das Erfordernis oder die Wirksamkeit von Risikomanagementmaßnahmen zu überprüfen,

 

3.

die Beratung durch die Informationszentren für Vergiftungen zu unterstützen und

 

4.

die Planung und Durchführung von Überwachungsmaßnahmen zu unterstützen.

 

(2) Das Bundesinstitut für Risikobewertung hat im Zusammenhang mit der Führung des Vergiftungsregisters folgende Aufgaben:

 

1.

Prüfung, Zusammenführung und Speicherung der Mitteilungen von Ärztinnen und Ärzten sowie Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 16e Absatz 2,

 

2.

Prüfung, Zusammenführung und Speicherung der durch die Informationszentren für Vergiftungen übermittelten Informationen nach § 16e Absatz 3 Satz 2 und § 16i Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 4, 6 bis 8 und Absatz 2,

 

3.

Auswertung der im Vergiftungsregister gespeicherten Informationen,

 

4.

Übermittlung der wesentlichen Ergebnisse oder Teilergebnisse der Auswertungen nach Nummer 3 in nicht personenbezogener Form

 

a)

an die für die Regulierung der jeweiligen Risiken zuständigen Bundesministerien oder deren anstelle des jeweiligen Bundesministeriums zuständigen nachgeordneten Behörden, soweit sich konkrete Anhaltspunkte für gesundheitsbezogene Risiken beim Umgang mit den betroffenen Stoffen, Gemischen oder Erzeugnissen ergeben, und

 

b)

auf Anfrage an ausländische staatliche Stellen, soweit sich konkrete Anhaltspunkte für allgemeine gesundh...

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