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Chemikalien-Ozonschichtverordnung / § 3 Rückgewinnung und Rücknahme verwendeter Stoffe

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(1) 1Für die Rückgewinnung von geregelten Stoffen im Sinne von Artikel 3 Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 nach Artikel 22 Absatz 1 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 ist der Betreiber, sofern ein solcher fehlt, der Besitzer der Einrichtung oder des Produkts, das den geregelten Stoff enthält, verantwortlich. 2Der Verantwortliche nach Satz 1 kann die Erfüllung seiner Verpflichtungen Dritten übertragen. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Elektro- und Elektronikgeräte, die nach den §§ 20 bis 22 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739), zu behandeln und zu verwerten sind. 4Die Sätze 1 und 2 gelten außerdem nicht für Altfahrzeuge, die nach § 5 Absatz 2 der Altfahrzeug-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2214), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. November 2010 (BGBl. I S. 1504) geändert worden ist, zu behandeln und zu verwerten sind.

 

(2) 1Hersteller und Vertreiber der in Absatz 1 genannten Stoffe sind verpflichtet, diese nach Gebrauch zurückzunehmen oder die Rücknahme durch einen von ihnen bestimmten Dritten sicherzustellen. 2Satz 1 gilt nicht, soweit die Vorschriften der Verordnung über die Entsorgung gebrauchter halogenierter Lösemittel vom 23. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1918), die durch Artikel 7b der Verordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298) geändert worden ist, anzuwenden sind.

 

(3) 1Wer

 

1.

nach Absatz 2 Stoffe zurücknimmt oder

 

2.

als Betreiber einer Entsorgungsanlage in Absatz 1 genannte Stoffe entsorgt,

hat über Art und Menge der zurückgenommenen oder entsorgten Stoffe sowie über deren Verbleib Aufzeichnungen zu führen. 2Die Aufzeichnungen sind nach ihrer Erstellung mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen...

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