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Bußgeldkatalog-Verordnung / [B. Zuwiderhandlungen gegen §§ 24a, 24c StVG]

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Lfd. Nr. Tatbestand

Straßenverkehrsgesetz

StVG

Regelsatz in Euro (€),

Fahrverbot in Monaten
  B. Zuwiderhandlungen gegen §§ 24a, 24c StVG    
  0,5-Promille-Grenze    
241 Kraftfahrzeug geführt mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder mehr oder mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille oder mehr oder mit einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt § 24a Absatz 1

500 €

Fahrverbot

1 Monat
241.1 bei Eintragung von bereits einer Entscheidung nach § 24a StVG, § 316 oder § 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a StGB im Fahreignungsregister

1 000 €

Fahrverbot

3 Monate
241.2 bei Eintragung von bereits mehreren Entscheidungen nach § 24a StVG, § 316 oder § 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a StGB im Fahreignungsregister

1 500 €

Fahrverbot

3 Monate

 

3,5-ng/ml Tetrahydrocannabiol-Grenze

 

 

242 Kraftfahrzeug geführt mit 3,5 ng/ml oder mehr Tetrahydrocannabinol im Blutserum § 24a Absatz 1a

500 €

Fahrverbot

1 Monat
242.1 bei Eintragung von bereits einer Entscheidung nach § 24a StVG, § 316 oder § 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a StGB im Fahreignungsregister

1 000 €

Fahrverbot

3 Monate
242.2 bei Eintragung von bereits mehreren Entscheidungen nach § 24a StVG, § 316 oder § 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a StGB im Fahreignungsregister

1 500 €

Fahrverbot

3 Monate
  Berauschende Mittel    
243 Kraftfahrzeug unter Wirkung eines in der Anlage zu § 24a Absatz 2 StVG genannten berauschenden Mittels geführt § 24a Absatz 2 Satz 1

500 €

Fahrverbot

1 Monat
243.1 bei Eintragung von bereits einer Entscheidung nach § 24a StVG, § 316 oder § 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a StGB im Fahreignungsregister

1 000 €

Fahrverbot

3 Monate
243.2 bei Eintragung von bereits mehreren Entscheidungen nach § 24a StVG, § 316 oder § 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a StGB im Fahreignungsregister

1 500 €

Fahrverbot

3 Monate

 

Alkoholverbot für Cannabiskonsumenten und Cannabiskonsumentinnen

 

 

243a

Als Führer eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr 3,5 ng/ml oder mehr Tetrahydrocannabinol im Blutserum und

  1. ein alkoholisches Getränk zu sich genommen oder
  2. die Fahrt unter der Wirkung eines alkoholischen Getränks angetreten
§ 24a Absatz 2a

1 000 €

Fahrverbot

1 Monat
243a.1 bei Eintragung von bereits einer Entscheidung nach § 24a StVG, § 316 oder 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a StGB im Fahreignungsregister

1 500 €

Fahrverbot

3 Monate
243a.2 bei Eintragung von bereits mehreren Entscheidungen nach § 24a StVG, § 316 oder § 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a StGB im Fahreignungsregister

2 000 €

Fahrverbot

3 Monate

 

Alkohol- und Cannabisverbot für Fahranfänger und Fahranfängerinnen

 

 

243b In der Probezeit nach § 2a StVG oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres als Führer eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr ein alkoholisches Getränk oder die Substanz Tetrahydrocannabinol zu sich genommen oder die Fahrt unter der Wirkung eines alkoholischen Getränks oder der Substanz Tetrahydrocannabinol angetreten § 24c Absatz 1 250 €
[1] Geändert durch Sechstes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 16.08.2024. Anzuwenden ab 22.08.2024.

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