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Bundesversorgungsgesetz [bis 31.12.2023] / §§ 64 - 64f Besondere Vorschriften für Berechtigte außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes

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§ 64 [Im Ausland lebende Berechtigte]

1Berechtigte mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland erhalten Versorgung wie Berechtigte im Geltungsbereich dieses Gesetzes, soweit die §§ 64a bis 64f nichts Abweichendes bestimmen. 2Die Leistungen können mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales ganz oder teilweise versagt oder entzogen werden, wenn

 

1.

der Leistungszweck nicht erreicht werden kann, insbesondere der fremde Staat Renten nach diesem Gesetz auf eigene Renten ganz oder teilweise anrechnet, oder

 

2.

in der Person des Berechtigten ein von ihm zu vertretender wichtiger Grund, insbesondere eine gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichtete Handlung des Berechtigten, vorliegt.

§ 64a [Selbstdurchführung von Heilbehandlungen]

 

(1) 1Beschädigte führen die Heilbehandlung wegen der anerkannten Folgen einer Schädigung selbst durch, soweit sie nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes gewährt wird. 2Sie erhalten die nachgewiesenen medizinisch notwendigen und angemessenen Kosten bis zur zweifachen Summe der Kosten einer entsprechenden Heilbehandlung im Geltungsbereich dieses Gesetzes erstattet; in besonders begründeten Fällen kann auch der darüber hinausgehende Betrag teilweise oder ganz erstattet werden. 3Die Kosten für Arznei- und Verbandmittel sowie Heilmittel können in voller Höhe ersetzt werden. 4Die Heilbehandlung wegen Schädigungsfolgen kann auch im Geltungsbereich dieses Gesetzes nach vorheriger Genehmigung durch die zuständige Verwaltungsbehörde durchgeführt werden, wenn medizinische oder Kostengründe dies erfordern.

 

(2) 1Versorgungskrankengeld und Beihilfe nach § 17 sind ausgeschlossen. 2Leistungen der Heil- und Krankenbehandlung nach § 10 Absatz 2, 4, 5 und 6 Satz 1 und § 11 Absatz 4 werden in Höhe der im Wohnsitzstaat üblichen Leistungen erstattet; Absatz 6 bleibt unberührt. 3Sollte eine Ermittlung der Heilbehandlungskosten i...

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