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Bundesversorgungsgesetz [bis 31.12.2023] / § 31 [Monatliche Grundrente]

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(1)[1] 1Beschädigte erhalten eine monatliche Grundrente bei einem Grad der Schädigungsfolgen

von 30 in Höhe von 171 Euro,
von 40 in Höhe von 233 Euro,
von 50 in Höhe von 311 Euro,
von 60 in Höhe von 396 Euro,
von 70 in Höhe von 549 Euro,
von 80 in Höhe von 663 Euro,
von 90 in Höhe von 797 Euro,
von 100 in Höhe von 891 Euro.

2Die monatliche Grundrente erhöht sich für Schwerbeschädigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei einem Grad der Schädigungsfolgen

von 50 und 60 um 35 Euro,
von 70 und 80 um 43 Euro,
von mindestens 90 um 53 Euro.

Vom 01.07.2022 bis 30.06.2023:

(1) 1Beschädigte erhalten eine monatliche Grundrente bei einem Grad der Schädigungsfolgen

von 30 in Höhe von 164 Euro,
von 40 in Höhe von 223 Euro,
von 50 in Höhe von 298 Euro,
von 60 in Höhe von 379 Euro,
von 70 in Höhe von 526 Euro,
von 80 in Höhe von 635 Euro,
von 90 in Höhe von 763 Euro,
von 100 in Höhe von 854 Euro.

2Die monatliche Grundrente erhöht sich für Schwerbeschädigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei einem Grad der Schädigungsfolgen

von 50 und 60 um 34 Euro,
von 70 und 80 um 41 Euro,
von mindestens 90 um 51 Euro.

Vom 01.07.2020 bis 30.06.2022:

(1) 1Beschädigte erhalten eine monatliche Grundrente bei einem Grad der Schädigungsfolgen

von 30 in Höhe von 156 Euro,
von 40 in Höhe von 212 Euro,
von 50 in Höhe von 283 Euro,
von 60 in Höhe von 360 Euro,
von 70 in Höhe von 499 Euro,
von 80 in Höhe von 603 Euro,
von 90 in Höhe von 724 Euro,
von 100 in Höhe von 811 Euro.

2Die Grundrente erhöht sich für Schwerbeschädigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei einem Grad der Schädigungsfolgen

von 50 und 60 um 32 Euro,
von 70 und 80 um 39 Euro,
von mindestens 90 um 48 Euro.

Vom 01.07.2019 bis 30.06.2020:

(1) 1Beschädigte erhalten eine monatliche Grundrente bei einem Grad der Schädigungsfolgen

von 30 in Höhe von 151 Euro,
von 40 in Höhe von 205 Euro,
von 50 in Höhe von 274 Euro,
von 60 in Höhe von 348 Euro,
von 70 in Höhe von 482 Euro,
von 80 in Höhe von 583 Euro,
von 90 in Höhe von 700 Euro,
von 100 in Höhe von 784 Euro.

2Die Grundrente erhöht sich für Schwerbeschädigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei einem Grad der Schädigungsfolgen

von 50 und 60 um 31 Euro,
von 70 und 80 um 38 Euro,
von mindestens 90 um 46 Euro.

Vom 01.07.2018 bis 30.06.2019:

(1) 1Beschädigte erhalten eine monatliche Grundrente bei einem Grad der Schädigungsfolgen

von 30 in Höhe von 146 Euro,
von 40 in Höhe von 199 Euro,
von 50 in Höhe von 266 Euro,
von 60 in Höhe von 337 Euro,
von 70 in Höhe von 467 Euro,
von 80 in Höhe von 565 Euro,
von 90 in Höhe von 678 Euro,
von 100 in Höhe von 760 Euro.

2Die Grundrente erhöht sich für Schwerbeschädigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei einem Grad der Schädigungsfolgen

von 50 und 60 um 30 Euro,
von 70 und 80 um 37 Euro,
von mindestens 90 um 45 Euro.

Vom 01.07.2017 bis 30.06.2018:

(1) 1Beschädigte erhalten eine monatliche Grundrente bei einem Grad der Schädigungsfolgen

von 30 in Höhe von 141 Euro,
von 40 in Höhe von 193 Euro,
von 50 in Höhe von 258 Euro,
von 60 in Höhe von 326 Euro,
von 70 in Höhe von 452 Euro,
von 80 in Höhe von 547 Euro,
von 90 in Höhe von 657 Euro,
von 100 in Höhe von 736 Euro.

2Die Grundrente erhöht sich für Schwerbeschädigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei einem Grad der Schädigungsfolgen

von 50 und 60 um 29 Euro,
von 70 und 80 um 36 Euro,
von mindestens 90 um 44 Euro.
 

(2) Schwerbeschädigung liegt vor, wenn ein Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 50 festgestellt ist.

 

(3) 1Beschädigte, bei denen Blindheit als Folge einer Schädigung anerkannt ist, erhalten stets die Rente nach einem Grad der Schädigungsfolgen von 100. 2Beschädigte mit Anspruch auf eine Pflegezulage gelten stets als Schwerbeschädigte. 3Sie erhalten mindestens eine Versorgung nach einem Grad der Schädigungsfolgen von 50.

 

(4)[2] 1Beschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100, die durch die anerkannten Schädigungsfolgen gesundheitlich außergewöhnlich betroffen sind, erhalten eine monatliche Schwerstbeschädigtenzulage, die in folgenden Stufen gewährt wird:

Stufe I 103 Euro,
Stufe II 212 Euro,
Stufe III 316 Euro,
Stufe IV 424 Euro,
Stufe V 527 Euro,
Stufe VI 636 Euro.

2Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung den Personenkreis, der durch seine Schädigungsfolgen außergewöhnlich betroffen ist, sowie seine Einordnung in die Stufen I bis VI näher zu bestimmen.

Vom 01.07.2022 bis 30.06.2023:

(4) 1Beschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100, die durch die anerkannten Schädigungsfolgen gesundheitlich außergewöhnlich betroffen sind, erhalten eine monatliche Schwerstbeschädigtenzulage, die in folgenden Stufen gewährt wird:

Stufe I 99 Euro,
Stufe II 203 Euro,
Stufe III 303 Euro,
Stufe IV 406 Euro,
Stufe V 505 Euro,
Stufe VI 609 Euro.

2Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung den Personenkreis, der durch seine Schädigungsfolgen außergewöhnlich betroffen ist, sowie seine Einordnung in die Stu...

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