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Bundesverfassungsgerichtsgesetz / §§ 1 - 16 I. Teil Verfassung und Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts

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§ 1 [Stellung - Sitz - Geschäftsordnung]

 

(1) Das Bundesverfassungsgericht ist ein allen übrigen Verfassungsorganen gegenüber selbständiger und unabhängiger Gerichtshof des Bundes.

 

(2) Der Sitz des Bundesverfassungsgerichts ist Karlsruhe.

 

(3) Das Bundesverfassungsgericht gibt sich eine Geschäftsordnung, die das Plenum beschließt.

§ 2 [Senate]

 

(1) Das Bundesverfassungsgericht besteht aus zwei Senaten.

 

(2) In jeden Senat werden acht Richter gewählt.

 

(3) 1Drei Richter jedes Senats werden aus der Zahl der Richter an den obersten Gerichtshöfen des Bundes gewählt. 2Gewählt werden sollen nur Richter, die wenigstens drei Jahre an einem obersten Gerichtshof des Bundes tätig gewesen sind.

§ 3 [Voraussetzungen für das Richteramt]

 

(1) Die Richter müssen das 40. Lebensjahr vollendet haben, zum Bundestag wählbar sein und sich schriftlich bereit erklärt haben, Mitglied des Bundesverfassungsgerichts zu werden.

 

(2) Sie müssen die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz besitzen oder bis zum 3. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet die Befähigung als Diplomjurist erworben haben und nach Maßgabe des Einigungsvertrages einen gesetzlich geregelten juristischen Beruf aufnehmen dürfen.

 

(3) 1Sie können weder dem Bundestag, dem Bundesrat, der Bundesregierung noch den entsprechenden Organen eines Landes angehören. 2Mit ihrer Ernennung scheiden sie aus solchen Organen aus.

 

(4) 1Mit der richterlichen Tätigkeit ist eine andere berufliche Tätigkeit als die eines Lehrers des Rechts an einer deutschen Hochschule unvereinbar. 2Die Tätigkeit als Richter des Bundesverfassungsgerichts geht der Tätigkeit als Hochschullehrer vor.

§ 4 [Amtszeit - Altersgrenze]

 

(1) Die Amtszeit der Richter dauert zwölf Jahre, längstens bis zur Altersgrenze.

 

(2) Eine anschließende oder spätere Wiederwahl der Richter ist ausgeschlossen.

 

(3) Altersgrenze ist das Ende des Monats, in dem der Richter ...

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