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Bundesrahmen-TV, Baugewerbe, Bundesrepublik, 04.07.2002, ... / Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe

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vom 4. Juli 2002

in der Fasssung vom 20. August 2007

Zwischen dem

Zentralverband des Deutschen Baugewerbes e. V.,

Kronenstraßen 55 -58, 10117 Berlin,

dem

Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e. V.,

Kürfürstenstraße 129, 10785 Berlin

und der

Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt,

Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt am Main

wird folgender Tarifvertrag geschlossen:

[1] Das Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz 1 (SokaSiG1) vom 16.5.2016 (BGBl. I S. 1210) erklärt die Tarifverträge selbst für allgemein verbindlich, deren Allgemeinverbindlichkeit vom BAG verneint wurde oder deren Allgemeinverbindlichkeit von weiteren BAG-Entscheidungen bedroht ist. Die Verweisungen im SokaSiG1 gelten zum größten Teil rückwirkend für Tarifverträge, die durch Folgetarifverträge ersetzt wurden. Zur Beendigung des Tarifvertrags vgl. § 9 SokaSiG1, zum Anwendungsbereich vgl. § 10 SokaSiG1, zur Geltung der tariflichen Rechtsnormen vgl. § 11 SokaSiG1, zur zivilrechtlichen Durchsetzung vgl. § 12 SokaSiG1 und zum Verhältnis zur Allgemeinverbindlichkeit nach dem Tarifvertragsgesetz vgl. § 13 SokaSiG. Für diesen Tarifvertrag beachte insbesondere § 3 Abs. 5 und Abs. 8 SokaSiG1. .

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