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Bundesrahmen-TV, Baugewerbe, Bundesrepublik, 03.02.1981, ... / Anhang zum Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe

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[Vorspann]

- Berufsgruppen für die Berufe des Baugewerbes -

§ 1 Berufsgruppen I bis VIII

Berufsgruppe I - Werkpoliere - :

Dies sind Arbeitnehmer, die die Werkpolierprüfung (bisher: Hilfspolier-, Hilfsschachtmeister-Prüfung) vor dem zuständigen Prüfungsausschuß gemäß den geltenden Prüfungsvorschriften abgelegt haben, vom Arbeitgeber als Werkpolier eingestellt oder in die Gruppe I umgruppiert worden sind und im Rahmen der in Abs. 2 aufgeführten Tätigkeitsmerkmale beschäftigt werden.

Tätigkeitsmerkmale: Führung, Anleitung und Mitarbeit in einer Gruppe von Arbeitnehmern und Auszubildenden in Teilbereichen der Bauausführung und Wartung; Verteilung und Überwachung der Arbeiten; Anfertigung von Notizen für Aufmaß und Abrechnungen für die übertragenen Arbeiten; Unterstützung des Poliers bzw. Schachtmeisters in dessen Aufgabenbereich; zeitweilige Stellvertretung für den Polier bzw. Schachtmeister.

"Zuständiger Prüfungsausschuß" gemäß Abs. 1 sind die von den Landes- bzw. Bezirkstarifvertragsparteien anerkannten oder noch zu bildenden Prüfungsausschüsse. Sie allein sind für die Abnahme der Prüfung zuständig.

Die Prüfungsausschüsse bestehen aus vier Mitgliedern, von denen zwei von der Arbeitgeberseite und zwei von der Arbeitnehmerseite zu stellen sind. Der Vorsitz wechselt jährlich zwischen Arbeitgeberseite und Arbeitnehmerseite. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

 

Berufsgruppe II - Bauvorarbeiter, Gleichgestellte - :

Bauvorarbeiter sind Arbeitnehmer, die in der Regel mindestens zwei Jahre als Spezialbaufacharbeiter in ihrem Berufszweig tätig gewesen sind und eine kleine Gruppe weiterer Mitarbeiter führen. Den Bauvorarbeitern gleichgestellt sind Arbeitnehmer, die mit der selbständigen Durchführung besonders schwieriger Arbeiten betraut und deshalb nach ihrem Aufgabenbereich mit den Bauvorarbei...

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