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Bundesrahmen-TV, Baugewerbe, Bundesrepublik, 03.02.1981, ... / § 2 Beginn des Arbeitsverhältnisses

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1.

Arbeitspapiere

 

Der Arbeitnehmer hat bei seiner Einstellung die üblichen Arbeitspapiere, zu denen auch die Lohnnachweiskarte für Urlaub, Lohnausgleich und Zusatzversorgung im Baugewerbe sowie die Unterlagen über vermögenswirksame Leistungen gehören, dem Arbeitgeber zu übergeben.

 

2.

Urlaubsbescheinigung

 

Arbeitnehmer im Auslernjahr und Jugendliche haben eine Bescheinigung ihres letzten Arbeitgebers über den im Urlaubsjahr erhaltenen Urlaub vorzulegen.

 

3.

Schriftliche Vereinbarung der Einstellungsbedingungen

 

Die wesentlichen Bedingungen des Arbeitsverhältnisses sind bei der Einstellung schriftlich festzuhalten. Dafür soll der im Anhang aufgeführte Einstellungsbogen verwendet werden. Zu den wesentlichen Vertragsbedingungen gehören: Name und Anschrift des Arbeitgebers, die Personalangaben des Arbeitnehmers, dessen Staatsangehörigkeit, erlernter Beruf, letzte Tätigkeit, vorgesehene Tätigkeit, Einstellungstag, Arbeitsbeginn, bei befristeten Arbeitsverträgen die vorgesehene Dauer des Arbeitsverhältnisses, der Einstellungsort und die maßgebliche Berufsgruppe. Der Einstellungsbogen enthält auch einen Hinweis auf die anzuwendenden Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen. In dem Einstellungsbogen sind auch die vom Arbeitnehmer abgegebenen bzw. vorgelegten Arbeitspapiere, wie Zwischenbescheinigung, Lohnsteuerkarte, Versicherungsnachweisheft der Rentenversicherung, Lohnnachweiskarte, Unterlagen für vermögenswirksame Leistungen, Nachweis über die Krankenkassenzugehörigkeit, Schwerbehindertenausweis sowie Bescheinigungen über den Bildungsgang (Facharbeiterbrief, Gesellenbrief, Fähigkeits- und Fertigkeitsnachweise, Zeugnisse, Werkpolierprüfungsurkunde, Einstellungsbescheinigung), bei Arbeitnehmern, deren Heimatland nicht zur Europäischen Union gehört, auch die Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis aufzunehmen. Die Einstellungsbedingungen sind vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu unterzeichnen und in einem Exemplar dem Arbeitnehmer auszuhändigen.

 

4.

Neueinstellung bei Arbeitsgemeinschaften

 

Bei Neueinstellung auf Baustellen, die von einer Arbeitsgemeinschaft betrieben werden, ist dem Arbeitnehmer schriftlich sein Arbeitgeber bekanntzugeben (Arbeitsgemeinschaft oder Partnerfirma der Arbeitsgemeinschaft).

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