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Bundesrahmen-TV, Baugewerbe, Bundesrepublik, 03.02.1981, ... / § 17 Behandlung von Auslegungsstreitigkeiten

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1.

Schiedsvertrag

 

Die Tarifvertragsparteien schließen den folgenden Schiedsvertrag:

 

Entsteht über die Auslegung der Bestimmungen dieses Bundesrahmentarifvertrages oder eines anderen von ihnen oder eines zwischen den Bezirksorganisationen der Tarifvertragsparteien abgeschlossenen Tarifvertrages ein Streitfall, so hat darüber ein Schiedsgericht unter Ausschluß der Arbeitsgerichtsbarkeit zu entscheiden.

 

2.

Schiedsgerichte

 

Schiedsgerichte sind die Tarifämter und das Haupttarifamt.

 

3.

Tarifämter

3.1 Die Tarifämter sind von den bezirklichen Organisationen der Tarifvertragsparteien dieses Bundesrahmentarifvertrages zu schaffen und zu unterhalten.
3.2

Sie bestehen jeweils aus dem unparteiischen Vorsitzenden und der gleichen Anzahl von Beisitzern der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerseite.

 

Der unparteiische Vorsitzende ist von den streitenden Parteien gemeinsam zu bestellen. Einigen sie sich über die Person des unparteiischen Vorsitzenden nicht, so haben sie den Präsidenten des für sie zuständigen Landesarbeitsgerichts zu bitten, nach ihrer Anhörung den unparteiischen Vorsitzenden zu bestellen.

 

Die Beisitzer werden von den bezirklichen Organisationen der Tarifvertragsparteien bestellt. Für jeden Beisitzer ist ein Stellvertreter zu bestellen; er tritt im Fall der Verhinderung des Beisitzers an dessen Stelle. Die streitenden Parteien können auch vereinbaren, daß für Streitfälle aus bestimmten Fachrichtungen Angehörige dieser Fachrichtung Beisitzer sein sollen.

 

Beisitzer können auch die in §§ 22 und 23 des Arbeitsgerichtsgesetzes bezeichneten Personen sein.

 

Die Beisitzer sind nicht als Vertreter der streitenden Parteien anzusehen und an Aufträge nicht gebunden. Sie sind in ihrer fachlichen Stellungnahme nur den Tarifverträgen, dem Gesetz und ihrem Gewissen unterworfen.

3.3 Die Tarifäm...

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