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Bundesrahmen-TV, Baugewerbe, Bundesrepublik, 03.02.1981, ... / § 12 Beendigung des Arbeitsverhältnisses

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1.

Kündigungsfristen und Schriftformerfordernis

1.1

Allgemeine Kündigungsfrist

 

Das Arbeitsverhältnis kann beiderseitig unter Einhaltung einer Frist von 6 Werktagen, nach sechsmonatiger Dauer von 12 Werktagen, gekündigt werden.

1.2

Verlängerte Kündigungsfrist für ältere Arbeitnehmer mit längerer Betriebszugehörigkeit

 

Die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber erhöht sich, wenn das Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen

 

drei Jahre bestanden hat, auf einen Monat zum Monatsende,

fünf Jahre bestanden hat, auf zwei Monate zum Monatsende,

acht Jahre bestanden hat, auf drei Monate zum Monatsende,

zehn Jahre bestanden hat, auf vier Monate zum Monatsende,

zwölf Jahre bestanden hat, auf fünf Monate zum Monatsende,

fünfzehn Jahre bestanden hat, auf sechs Monate zum Monatsende,

zwanzig Jahre bestanden hat, auf sieben Monate zum Monatsende.

 

Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahres liegen, nicht berücksichtigt.

 

Zeiten unterbrochener Betriebszugehörigkeit werden zusammengerechnet, wenn die Unterbrechung nicht vom Arbeitnehmer veranlaßt wurde und wenn sie nicht länger als sechs Monate gedauert hat.

1.3

Schirftformerfordernis

 

Jede Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.

 

2.

Kündigungsausschluß

 

Das Arbeitsverhältnis kann in der Zeit vom 1. November bis 31. März (Schlechtwetterzeit) nicht aus Witterungsgründen gekündigt werden.

 

3.

Freistellung zur Arbeitssuche

 

Den ausscheidenden Arbeitnehmern ist innerhalb der Kündigungsfrist die zum Suchen einer neuen Arbeitsstelle erforderliche Zeit bis zu zwei Stunden zu zahlen. Auf Verlangen des Arbeitgebers hat der Arbeitnehmer den erforderlichen Nachweis hierfür zu erbringen.

 

4.

Freistellung zur Reinigung der Arbeitsgeräte

 

Beim Ausscheiden aus dem Betrieb ist den Zimmerern und Steinm...

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  • Sauer, SGB III § 79 Leistungen (außer Kraft)
    0
  • Sommer, SGB V § 65e Ambulante Krebsberatungsstellen / 2.1 Förderung (Abs. 1)
    0
  • Wehrpflichtgesetz / § 53 [vom 01.12.2010 bis 31.12.2025]
    0
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