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Bundespersonalvertretungsgesetz [bis 14.06.2021] / § 86 [Abweichungen für den Bundesnachrichtendienst]

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Für den Bundesnachrichtendienst gilt dieses Gesetz mit folgenden Abweichungen:

 

1.

Teile und Stellen des Bundesnachrichtendienstes, die nicht zur Zentrale des Bundesnachrichtendienstes gehören, gelten als Dienststellen im Sinne des § 6 Abs. 1. 2In Zweifelsfällen entscheidet der Leiter des Bundesnachrichtendienstes über die Dienststelleneigenschaft.

 

2.

Die Mitgliedschaft im Personalrat ruht bei Personen, die zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nicht zugelassen sind.

3.[2]

 

3.

In Fällen des § 28 Abs. 2 setzt der Leiter des Bundesnachrichtendienstes einen Wahlvorstand ein.

 

3.[3] [Bis 01.09.2016: 4.]

Die Personalversammlungen finden nur in den Räumen der Dienststelle statt, sie werden in der Zentrale nur als Teilversammlungen durchgeführt. 2Über die Abgrenzung entscheidet der Leiter des Bundesnachrichtendienstes. 3Der Leiter des Bundesnachrichtendienstes kann nach Anhörung des Personalrates bestimmen, dass Personalversammlungen als Vollversammlung durchgeführt werden.[4]

 

4.[5] [Bis 01.09.2016: 5.]

Der Leiter der Dienststelle kann nach Anhörung des Personalrates bestimmen, daß Beschäftigte, bei denen dies wegen ihrer dienstlichen Aufgaben zwingend geboten ist, nicht an Personalversammlungen teilnehmen.

 

5.[6] [Bis 01.09.2016: 6.]

Die Tagesordnung der Personalversammlung und die in der Personalversammlung sowie im Tätigkeitsbericht zu behandelnden Punkte legt der Personalrat im Benehmen[7] [Bis 01.09.2016: Einvernehmen] mit dem Leiter der Dienststelle fest. 2Andere Punkte dürfen nicht behandelt werden. 3Der Leiter der Dienststelle nimmt an den Personalversammlungen teil.

 

6.[8] [Bis 01.09.2016: 7.]

In den Fällen des § 20 Abs. 2, der §§ 21 und 23 sowie des § 28 Absatz 2[9] bestellt der Leiter der Dienststelle den Wahlvorstand.

 

7.[10] [Bis 01.09.2016: 8.]

Die Beschäfti...

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