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Bundesnaturschutzgesetz / Anlage 1 (zu § 45b Absatz 1 bis 5)

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[1] Anlage 1 (zu § 45b Absatz 1 bis 5) angefügt durch Viertes Gesetz zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 20.07.2022. Anzuwenden ab 29.07.2022.

Abschnitt 1 Bereiche zur Prüfung bei kollisionsgefährdeten Brutvogelarten

Brutvogelarten Nahbereich* Zentraler Prüfbereich* Erweiterter Prüfbereich*

Seeadler

Haliaeetus albicilla
500 2 000 5 000

Fischadler

Pandion haliaetus
500 1 000 3 000

Schreiadler

Clanga pomarina
1 500 3 000 5 000

Steinadler

Aquila chrysaetos
1 000 3 000 5 000

Wiesenweihe1

Circus pygargus
400 500 2 500

Kornweihe

Circus cyaneus
400 500 2 500

Rohrweihe1

Circus aeruginosus
400 500 2 500

Rotmilan

Milvus milvus
500 1 200 3 500

Schwarzmilan

Milvus migrans
500 1 000 2 500

Wanderfalke

Falco peregrinus
500 1 000 2 500

Baumfalke

Falco subbuteo
350 450 2 000

Wespenbussard

Pernis apivorus
500 1 000 2 000

Weißstorch

Ciconia ciconia
500 1 000 2 000

Sumpfohreule

Asio flammeus
500 1 000 2 500

Uhu1

Bubo bubo
500 1 000 2 500

* Abstände in Metern, gemessen vom Mastfußmittelpunkt

1 Rohrweihe, Wiesenweihe und Uhu sind nur dann kollisionsgefährdet, wenn die Höhe der Rotorunterkante in Küstennähe (bis 100 Kilometer) weniger als 30 m, im weiteren Flachland weniger als 50 m oder in hügeligem Gelände weniger als 80 m beträgt. Dies gilt, mit Ausnahme der Rohrweihe, nicht für den Nahbereich.

Abschnitt 2 Schutzmaßnahmen

Zur Vermeidung der Tötung oder Verletzung von Exemplaren europäischer Vogelarten nach Abschnitt 1 durch Windenergieanlagen sind insbesondere nachfolgend aufgeführte Schutzmaßnahmen fachlich anerkannt:

Schutzmaßnahme Beschreibung/Wirksamkeit

Kleinräumige Standortwahl

(Micro-Siting)

Beschreibung: Im Einzelfall kann durch die Verlagerung von Windenergieanlagen die Konfliktintensität verringert werden, beispielsweise durch ein Herausrücken der Windenergieanlagen aus besonders kritischen Bereichen einer Vogelart oder durch das Freihalten von Flugrouten zu essentiellen Nahrungshabitaten.

W...

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