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Bundesmeldegesetz / § 38 Auswahldaten für automatisierte Abrufe und für Datenübermittlungen über Personengruppen

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(1) 1Für automatisierte Abrufe von Daten mittels Personensuche sind aus dem Datenkatalog nach § 34 Absatz 1 Satz 1 folgende Auswahldaten zu verwenden:

 

1.

hinsichtlich des Namens

 

a)

der Familienname und mindestens ein Vorname,

 

b)

ein früherer Name und mindestens ein Vorname,

 

c)

der Ordensname oder

 

d)

der Künstlername sowie

 

2.

zusätzlich zu den Angaben nach Nummer 1

 

a)

eine Anschrift oder

 

b)

ein Wohnort und mindestens eines der folgenden Daten:

aa)

Straße,

bb)

Geburtsdatum,

cc)

Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat,

dd)

Geschlecht,

ee)

Sterbedatum,

ff)

Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat.

2Die AZR-Nummer darf in den Fällen und nach Maßgabe des § 10 Absatz 4 Satz 1 und 2 Nummer 4 des AZR-Gesetzes[2] [Bis 31.10.2022: § 10 Absatz 4 Satz 2 Nummer 4 des AZR-Gesetzes] nur zum Zweck der eindeutigen Zuordnung als zusätzliches Auswahldatum verwendet werden. 3Für Familiennamen, frühere Namen und Vornamen sowie für Ordens- und Künstlernamen ist eine phonetische Suche zulässig.

 

(2) 1Für automatisierte Abrufe und für Ersuchen um Übermittlung von Daten mittels freier Suche sollen vorbehaltlich des Satzes 2 verwenden:

 

1.

die in § 34 Absatz 4 Satz 1 genannten Behörden alle verfügbaren Daten nach § 34 Absatz 1 Satz 1 und die Daten nach § 34 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3,

 

2.

alle übrigen öffentlichen Stellen nur die verfügbaren Daten nach § 34 Absatz 1 Satz 1.

2Die Daten beigeschriebener Personen nach § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11, 13 und 14, das Datum des letzten Wegzugs aus einer Wohnung im Inland und das Datum des letzten Zuzugs aus dem Ausland nach § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 sowie Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrvermerke nach § 52 sind als Auswahldaten nicht zulässig. 3Für Familiennamen, frühere Namen und Vornamen sowie für Ordens-...

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  • Sauer, SGB III § 79 Leistungen (außer Kraft)
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  • Sommer, SGB V § 65e Ambulante Krebsberatungsstellen / 2.1 Förderung (Abs. 1)
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  • Wehrpflichtgesetz / § 53 [vom 01.12.2010 bis 31.12.2025]
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