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Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) / § 19 Elektronische Gesundheitskarte

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(1) 1Zum Nachweis der Anspruchsberechtigung ist der Versicherte verpflichtet, eine elektronische Gesundheitskarte gem. § 291 Abs. 2 SGB V vorzulegen. 2Das Nähere zum Inhalt und zur Anwendung der elektronischen Gesundheitskarte, der elektronischen Ersatzbescheinigung sowie zu einem Ersatzverfahren ist in Anlage 4a zu diesem Vertrag geregelt.

 

(2) 1Wird von der Krankenkasse anstelle der elektronischen Gesundheitskarte im Einzelfall ein Anspruchsnachweis zur Inanspruchnahme von Leistungen ausgegeben, muss dieser die Angaben gemäß § 291a Abs. 2 Nr. 1 bis 11 SGB V enthalten. 2Die Krankenkasse darf einen Anspruchsnachweis nach Satz 1 nur im Ausnahmefall zur Überbrückung von Übergangszeiten bis der Versicherte eine elektronische Gesundheitskarte erhält, ausstellen. 3Der Anspruchsnachweis ist entsprechend zu befristen. 4Bei Inanspruchnahme ärztlicher Leistungen wird der Anspruchsnachweis nach Satz 1 auf Wunsch des Versicherten von der Krankenkasse als elektronische Ersatzbescheinigung nach Anlage 4a zu diesem Vertrag an den Vertragsarzt übermittelt. 5Die Krankenkasse ist verpflichtet, ungültige elektronische Gesundheitskarten einzuziehen oder zu sperren.

 

(3) 1Der Leistungsanspruch von Versicherten, die ihrer Verpflichtung zur Beitragszahlung nicht nachkommen, ist eingeschränkt (§ 16 Abs. 3a SGB V). 2Der Vertragsarzt darf in diesen Fällen nur die notwendigen Untersuchungen, die zur Früherkennung von Krankheiten nach § 25 (Gesundheitsuntersuchung) und § 26 (Kinderuntersuchung) SGB V und Leistungen, die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind, erbringen, veranlassen und verordnen. 3Art und Umfang der notwendigen Leistungen zur Klärung und Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände oder bei auffällig...

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