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Bundesdatenschutzgesetz [bis 25.05.2018] / § 22 Wahl und Unabhängigkeit der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit

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(1) 1Der Deutsche Bundestag wählt ohne Aussprache[2] auf Vorschlag der Bundesregierung die Bundesbeauftragte oder[3] den Bundesbeauftragten für den Datenschutz mit mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder. 2Die oder der[4] [Bis 31.12.2015: Der] Bundesbeauftragte muss bei ihrer oder[5] seiner Wahl das 35. Lebensjahr vollendet haben. 3Die oder der[6] [Bis 31.12.2015: Der] Gewählte ist von der Bundespräsidentin oder dem Bundespräsidenten[7] [Bis 31.12.2015: vom Bundespräsidenten] zu ernennen.

 

(2) 1Die oder der[8] [Bis 31.12.2015: Der] Bundesbeauftragte leistet vor der Bundespräsidentin oder dem Bundespräsidenten[9] [Bis 31.12.2015: dem Bundesminister des Innern] folgenden Eid: "Ich schwöre, dass ich meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, das Grundgesetz und die Gesetze des Bundes wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. 2So wahr mir Gott helfe."

3Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.

 

(3) 1Die Amtszeit der oder[10] des Bundesbeauftragten beträgt fünf Jahre. 2Einmalige Wiederwahl ist zulässig.

 

(4) 1Die oder der[11] [Bis 31.12.2015: Der] Bundesbeauftragte steht nach Maßgabe dieses Gesetzes zum Bund in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis. 2Sie oder er[12] [Bis 31.12.2015: Er] ist in Ausübung ihres oder[13] seines Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. [Bis 31.12.2015: 3Er untersteht der Rechtsaufsicht der Bundesregierung.] [14]

 

(5)[15] 1Die oder der Bundesbeauftragte ist eine oberste Bundesbehörde. 2Der Dienstsitz ist Bonn. 3Die Beamtinnen und Beamten der oder des Bundesbeauftragten sind Beamtinnen und Beamte des Bundes.

Vom 23.05.2001 bis 31.12.2015:

(5) 1Der Bundesbeauftragte wird beim Bundesministerium des Innern eingerichtet. 2Er untersteht der Dienstaufsicht des Bundesministeriums des Innern. 3Dem Bundesbeauftragten ist die für die Erfüllung seiner Aufgaben notwendige Personal- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen; sie ist im Einzelplan des Bundesministeriums des Innern in einem eigenen Kapitel auszuweisen. 4Die Stellen sind im Einvernehmen mit dem Bundesbeauftragten zu besetzen. 5Die Mitarbeiter können, falls sie mit der beabsichtigten Maßnahme nicht einverstanden sind, nur im Einvernehmen mit ihm versetzt, abgeordnet oder umgesetzt werden.

 

(5a)[16] 1Die oder der Bundesbeauftragte kann Aufgaben der Personalverwaltung und Personalwirtschaft auf andere Stellen des Bundes übertragen, soweit hierdurch die Unabhängigkeit der oder des Bundesbeauftragten nicht beeinträchtigt wird. 2Diesen Stellen dürfen personenbezogene Daten der Beschäftigten übermittelt werden, soweit deren Kenntnis zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben erforderlich ist.

 

(6)[17] 1Die Leitende Beamtin oder der Leitende Beamte nimmt die Rechte der oder des Bundesbeauftragten wahr, wenn die oder der Bundesbeauftragte an der Ausübung ihres oder seines Amtes verhindert ist oder wenn ihr oder sein Amtsverhältnis endet und sie oder er nicht zur Weiterführung der Geschäfte verpflichtet ist. 2Absatz 4 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

Bis 31.12.2015:

(6) 1Ist der Bundesbeauftragte vorübergehend an der Ausübung seines Amtes verhindert, kann der Bundesminister des Innern einen Vertreter mit der Wahrnehmung der Geschäfte beauftragen. 2Der Bundesbeauftragte soll dazu gehört werden.

[1] Eingefügt durch Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes – Stärkung der Unabhängigkeit der Datenschutzaufsicht im Bund durch Errichtung einer obersten Bundesbehörde vom 25.02.2015. Anzuwenden ab 01.01.2016.
[2] Eingefügt durch Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes – Stärkung der Unabhängigkeit der Datenschutzaufsicht im Bund durch Errichtung einer obersten Bundesbehörde vom 25.02.2015. Anzuwenden ab 01.01.2016.
[3] Eingefügt durch Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes – Stärkung der Unabhängigkeit der Datenschutzaufsicht im Bund durch Errichtung einer obersten Bundesbehörde vom 25.02.2015. Anzuwenden ab 01.01.2016.
[4] Geändert durch Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes – Stärkung der Unabhängigkeit der Datenschutzaufsicht im Bund durch Errichtung einer obersten Bundesbehörde vom 25.02.2015. Anzuwenden ab 01.01.2016.
[5] Eingefügt durch Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes – Stärkung der Unabhängigkeit der Datenschutzaufsicht im Bund durch Errichtung einer obersten Bundesbehörde vom 25.02.2015. Anzuwenden ab 01.01.2016.
[6] Geändert durch Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes – Stärkung der Unabhängigkeit der Datenschutzaufsicht im Bund durch Errichtung einer obersten Bundesbehörde vom 25.02.2015. Anzuwenden ab 01.01.2016.
[7] Geändert durch Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes – Stärkung der Unabhängigkeit der Datenschutzaufsicht im Bund durch Errichtung einer obersten Bundesbehörde vom 25.02.2015. Anzuwenden ab 01.01.2016.
[8] Geändert durch Zweites Gesetz...

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  (1) 1Das Amtsverhältnis der oder[2] des Bundesbeauftragten für den Datenschutz beginnt mit der Aushändigung der Ernennungsurkunde. 2Es endet   1. mit Ablauf der Amtszeit,   2. mit der Entlassung. 3Die ...

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